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Online-Nachricht - Donnerstag, 25.09.2025

Europa | Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie (Kommission)

Dekorative
		  GrafikDie Europäische Kommission hat u.a. gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, da es die 6. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640) nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hat. Konkret geht es um die Gewährleistung eines umfassenden Zugangs zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Hintergrund: Die 6. Geldwäscherichtlinie befasst sich in erster Linie mit organisatorischen und institutionellen Fragen des Präventivrahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die die Mitgliedstaaten beziehungsweise ihre Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen betreffen. Die Bestimmungen der Richtlinie müssen zu unterschiedlichen Zeitpunkten umgesetzt werden. Den größten Teil der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bis zum umsetzen, da die 4. Geldwäscherichtlinie in der durch die 5. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849) geänderten Fassung zu diesem Zeitpunkt aufgehoben wird.

Hierzu führt die EU-Kommission u.a. weiter aus:

  • Bis zur ersten Frist am mussten die Mitgliedstaaten den umfassenden Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen, Trusts oder ähnlichen Gestaltungen (einschließlich des Zugangs von Personen mit einem berechtigten Interesse) gewährleisten. Bis dato haben 11 Mitgliedstaaten diese erste Frist für die vollständige Umsetzung verstreichen lassen.

  • Die schrittweise Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie ist von entscheidender Bedeutung, um Schwachstellen in ihren Finanzsystemen zu vermeiden und zu gewährleisten, dass alle Mitgliedstaaten ihre Geldwäschestandards konsequent und wirksam einhalten.

  • Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Zypern, Kroatien, Polen, die Slowakei und Schweden, die nun binnen zwei Monaten die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission ihre Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung v. 25.9.2025 (il)

Fundstelle(n):
PAAAK-00526