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DSGVO | Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige (BFH)
Eine Finanzbehörde muss über den
Inhalt einer ihr vorliegenden anonymen Anzeige gegenüber dem betroffenen
Steuerpflichtigen keine Auskunft nach
Art.
15 Abs. 1 DSGVO erteilen, wenn das Geheimhaltungsinteresse
der Behörde zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie der aus
§ 30 AO
herrührende Identitätsschutz des Anzeigeerstatters im Einzelfall höher wiegen
als das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Streitig ist, ob eine Finanzbehörde Auskunft über eine anonyme Anzeige erteilen oder deren Inhalt zur Verfügung stellen muss: Nach einer anonymen Anzeige führte das FA bei der Klägerin, einem gastronomischen Betrieb, eine Kassen-Nachschau durch. Steuerstrafrechtliche oder ordnungsrechtliche Vorwürfe er...