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Online-Nachricht - Donnerstag, 25.09.2025

DSGVO | Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige (BFH)

Dekorative
		  GrafikEine Finanzbehörde muss über den Inhalt einer ihr vorliegenden anonymen Anzeige gegenüber dem betroffenen Steuerpflichtigen keine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erteilen, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Behörde zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie der aus § 30 AO herrührende Identitätsschutz des Anzeigeerstatters im Einzelfall höher wiegen als das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob eine Finanzbehörde Auskunft über eine anonyme Anzeige erteilen oder deren Inhalt zur Verfügung stellen muss: Nach einer anonymen Anzeige führte das FA bei der Klägerin, einem gastronomischen Betrieb, eine Kassen-Nachschau durch. Steuerstrafrechtliche oder ordnungsrechtliche Vorwürfe er...

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