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Grunderwerbsteuer | Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG bei fehlender Steuerbarkeit des vorausgegangenen Erwerbs (BFH)
Der Anwendung des
§ 16 Abs.
2 Nr. 3 GrEStG auf eine nach
§ 1 Abs.
3 Nr. 1 oder 2 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung steht
nicht entgegen, dass der vorausgegangene Erwerb der Anteile an der
grundbesitzenden Gesellschaft nicht steuerbar war (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.
Nach § 16 Abs. 5 GrEStG gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht, ...