Instanzenzug: Az: I ZR 90/23vorgehend Az: I ZR 90/23vorgehend Az: 1 S 46/22vorgehend AG Geislingen Az: 3 C 459/21
Tenor
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen,
auf das Ersuchen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom in der Rechtssache C-530/24 mit Blick auf den Vorlagebeschluss vom (I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 - Sportwetten im Internet III) wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Ziffer 1 des Ersuchens:
Das vorlegende Gericht wird gebeten, dem Gerichtshof die Rechtsgrundlage und den Umfang der vom Kläger in erster Instanz erhobenen Klage zu benennen und insbesondere zu erläutern, ob diese auf § 812 BGB, auf § 823 BGB oder auf beide Vorschriften zugleich gestützt ist.
Für den Fall, dass die Klage nur auf § 812 BGB gestützt ist, und unbeschadet der Ausführungen in den Rn. 61 ff. des Vorlagebeschlusses wird das vorlegende Gericht gebeten, näher zu erläutern, aus welchen Gründen die zweite Vorlagefrage für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erheblich ist.
Der Kläger stützt seine in erster Instanz erhobene Klage, mit der er als Hauptforderung die Rückzahlung verlorener Wetteinsätze in Höhe von 3.719,26 € verlangt, auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Er macht geltend, die Beklagte habe eine Leistung von ihm ohne Rechtsgrund erlangt, weil die zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Wettverträge wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags in der am in Kraft getretenen und bis zum geltenden Fassung (GlüStV 2012) gemäß § 134 BGB nichtig seien. Zugleich stützt er seine Klage auf einen deliktsrechtlichen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012). Auch unabhängig davon hätte der Bundesgerichtshof das Bestehen der geltend gemachten Hauptforderung, die einen einheitlichen Streitgegenstand darstellt, unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. nur , NJW 2011, 2292 [juris Rn. 9]; Urteil vom - I ZR 143/24, GRUR 2025, 993 [juris Rn. 37] = WRP 2025, 886 - Nie wieder keine Ahnung, jeweils mwN).
Als Nebenforderungen verlangt der Kläger Zinsen aus der Hauptforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem sowie Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 672,60 €.
2. Zu Ziffer 2 des Ersuchens:
Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens an einem Konzessionserteilungsverfahren teilgenommen hat, um eine Erlaubnis für das öffentliche Angebot von Sportwetten im Internet in Deutschland zu erhalten, sie aber nicht zu den Bewerbern gehörte, die am Ende dieses Verfahrens ausgewählt wurden. Dagegen habe sie Klage erhoben.
Das vorlegende Gericht wird gebeten, zu bestätigen, dass das Konzessionserteilungsverfahren, an dem die Beklagte des Ausgangsverfahrens teilgenommen hat, das Verfahren ist, das in den Rn. 35 bis 37 des Urteils vom , Ince (C-336/14, EU:C:2016:72), genannt wird.
Des Weiteren wird es gebeten, die Gründe zu erläutern, weshalb das mit der oben genannten, von der Beklagten des Ausgangsverfahrens erhobenen Klage befasste "Verwaltungsgericht Wiesbaden (ZfWG 2016, 275) erstinstanzlich [entschied], dass die zuständige Behörde der Beklagten die beantragte Konzession erteilen müsse" (vgl. Rn. 2 des Vorlagebeschlusses).
Ferner wird es gebeten, dem Gerichtshof zu erläutern, auf wessen Antrag und aus welchen Gründen "[d]er Hessische Verwaltungsgerichtshof … mit Beschluss vom (8 A 1710/17, juris) das Ruhen des hierzu geführten Berufungsverfahrens angeordnet [hat]" (vgl. Rn. 2 des Vorlagebeschlusses).
Darüber hinaus wird es gebeten, zu erläutern, welche Auswirkungen diese Aussetzung auf die von der Beklagten des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhobene Klage hat.
a) Der Senat geht davon aus, dass es sich bei dem Konzessionserteilungsverfahren, an dem die Beklagte des Ausgangsverfahrens teilgenommen hat, um das Verfahren handelt, das in den Randnummern 35 bis 37 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom (C-336/14, ZfWG 2016, 115 - Ince) genannt wird.
b) Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat durch Urteil vom (5 K 1431/14.WI, ZfWG 2016, 275) entschieden, dass der Klägerin (und Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit) eine für sieben Jahre gültige Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten zu erteilen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angefochtene Versagungsbescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Sie habe Anspruch auf ein transparentes, diskriminierungsfreies und ihre Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) wahrendes Konzessionserteilungsverfahren (vgl. VG Wiesbaden, ZfWG 2016, 275 [juris Rn. 40]). Die konkrete Ausgestaltung der Erteilungsvoraussetzungen im Glücksspielstaatsvertrag 2012 verstoße gegen Art. 56 AEUV und das auch einfachgesetzlich in § 4b Abs. 1 GlüStV 2012 normierte Transparenzgebot (vgl. VG Wiesbaden, ZfWG 2016, 275 [juris Rn. 43]). Da die Beklagte alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfülle und die Einhaltung der Anforderungen nach § 4a Abs. 4 und § 4b Abs. 2 [Satz 3] Nr. 1 bis 7 GlüStV 2012 nachgewiesen habe, müsse ihr eine Konzession erteilt werden. Mit Blick auf das Unionsrecht stehe nicht entgegen, dass nach § 4a Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2012 kein Anspruch auf Konzessionserteilung bestehe (vgl. VG Wiesbaden, ZfWG 2016, 275 [juris Rn. 40 und 56]).
Ergänzend hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden auf seinen Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen (vgl. VG Wiesbaden, ZfWG 2016, 275 [juris Rn. 44]), mit dem es das beklagte Land verpflichtet hat, die angekündigte Erteilung von Konzessionen an die 20 Beigeladenen zurückzustellen (VG Wiesbaden, Beschluss vom - 5 L 1438/14, juris). Die Zweistufigkeit des Verfahrens, bei dem die zur zweiten Stufe zugelassenen Bewerber ihren auf der ersten Stufe eingereichten Antrag zu vervollständigen und insbesondere Konzepte zu verschiedenen Bereichen einzureichen hätten, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden (VG Wiesbaden, Beschluss vom - 5 L 1438/14, juris Rn. 7 und 77). Es fehle aber an der hinreichenden Transparenz des Auswahlverfahrens auf der zweiten Stufe. Die Bewerber hätten weder aus der Ausschreibung noch aus dem Gesetzestext vollumfänglich entnehmen können, was letztlich für eine erfolgreiche Bewerbung von ihnen gefordert werde (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom - 5 L 1438/14, juris Rn. 79 f.). Hinzu komme, dass in der Ausschreibung auf das wirtschaftlich günstigste Angebot als einziges Auswahlkriterium verwiesen werde, was der Regelung des § 4b Abs. 5 GlüStV 2012 widerspreche (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom - 5 L 1438/14, juris Rn. 81). Schon formal verstoße das Auswahlverfahren dementsprechend gegen Art. 56 AEUV (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom - 5 L 1438/14, juris Rn. 81 bis 96). Auch der Prüfungsablauf und die Entscheidungsfindung seien intransparent geblieben (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom - 5 L 1438/14, juris Rn. 97). Die Entscheidungsfindung im Glücksspielkollegium sei ebenfalls intransparent und fehlerbehaftet; gegen die im Gesetz (§ 9a Abs. 8 GlüStV 2012) vorgesehene Bindungswirkung von dessen Beschlüssen bestünden erhebliche Bedenken (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom - 5 L 1438/14, juris Rn. 98 bis 101).
Im Urteil vom hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden weiter ausgeführt, die Ablehnung der Konzession sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie auf einer nicht gerechtfertigten Beschränkung der Anzahl der Konzessionen auf 20 beruhe (§ 4a Abs. 3, § 10a Abs. 3 GlüStV 2012 in der bis zum geltenden Fassung). Für diese Zahl gebe es keine nachvollziehbare und sie rechtfertigende Begründung (vgl. VG Wiesbaden, ZfWG 2016, 275 [juris Rn. 45 bis 53]). Eine restriktive zahlenmäßige Beschränkung könne nur dann mit der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers gerechtfertigt werden, wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie notwendig sei und auf nachvollziehbaren Erwägungen beruhe. Da dies weder vorgetragen noch feststellbar sei, verstoße sie gegen das Transparenzgebot und stehe im Widerspruch zu Art. 56 AEUV (vgl. VG Wiesbaden, ZfWG 2016, 275 [juris Rn. 54]).
c) Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Begründung nicht angeschlossen, sondern durch Beschluss vom (8 A 1710/17, juris) das Ruhen des Berufungsverfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 251 Satz 1 ZPO angeordnet. Nach diesen Vorschriften hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, ein übereinstimmender Ruhensantrag liege vor (vgl. Hessischer , juris Rn. 3). Die Ruhensanordnung erscheine zudem aus wichtigen Gründen zweckmäßig, weil die Berufung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags Erfolg haben dürfte. Die Klage dürfte insoweit unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sein (vgl. Hessischer , juris Rn. 6 f.).
Der Antrag der Klägerin auf Konzessionserteilung dürfte sich in der Hauptsache erledigt haben, weil nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 lediglich in der sogenannten Experimentierphase bis zum eine Vergabe von Konzessionen zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten an private Anbieter vorgesehen sei und nunmehr - im Oktober 2019 - auf dieser Grundlage eine Konzessionserteilung nicht mehr in Betracht komme (vgl. Hessischer , juris Rn. 8 f.). Das gelte auch in Anbetracht des Umstands, dass die Ministerpräsidentenkonferenz durch Beschluss vom auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 GlüStV 2012 die Befristung der Experimentierklausel aufgehoben habe, um ihre Laufzeit auf die gesamte Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrags 2012 - also bis - auszudehnen. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Experimentierklausel ohne Zustimmung der Länderparlamente hätten nicht vorgelegen, weil die in § 35 Abs. 1 GlüStV 2012 vorgesehene Evaluierung mangels Erteilung von Konzessionen nicht habe stattfinden können (vgl. Hessischer , juris Rn. 10).
Unabhängig von einer Verlängerung der Experimentierphase dürfte das Verpflichtungsbegehren unbegründet sein. Dabei könne dahinstehen, ob das staatliche Sportwettenmonopol und/oder die die Konzessionsvergabe regelnden §§ 4a ff. GlüStV 2012 [in der bis zum geltenden Fassung] verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen genügten. Bei Vereinbarkeit der Regeln des Konzessionsvergabeverfahrens sowohl mit höherrangigem nationalen Recht als auch mit Unionsrecht könne die Klägerin mit ihrem Verpflichtungsbegehren keinen Erfolg haben, weil das Vergabeverfahren nicht in transparenter und diskriminierungsfreier Weise durchgeführt worden sei (vgl. Hessischer , juris Rn. 11 bis 13). Wegen der Einzelheiten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf seinen Beschluss vom (8 B 1028/15, NvWZ 2016, 171) Bezug genommen, auf den der Senat im Vorlagebeschluss ebenfalls hingewiesen hat (vgl. BGH, NJW 2024, 2606 [juris Rn. 34] - Sportwetten im Internet III). Bei Unvereinbarkeit des Konzessionsvergabeverfahrens mit höherrangigem nationalen Recht und/oder Unionsrecht sei das Verpflichtungsbegehren ebenfalls unbegründet, weil in diesem Fall das im Glücksspielstaatsvertrag 2012 normierte staatliche Sportwettenmonopol eingreife, das vom ohnehin nur temporär geltenden Konzessionsvergabeverfahren teilbar sei und für sich bestehen könne (vgl. Hessischer , juris Rn. 14). Ob dieses staatliche Sportwettenmonopol seinerseits mit höherrangigem nationalen Recht und Unionsrecht im Einklang stehe, bedürfe für die Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren der Klägerin gleichfalls keiner Klärung. Werde dies bejaht, sei die Erteilung einer Erlaubnis an die Klägerin ausgeschlossen. Werde dies verneint, wäre das mit dem staatlichen Monopol einhergehende Verbot privater Betätigung in diesem Bereich unwirksam und die Klägerin bedürfte keiner Erlaubnis (vgl. Hessischer , juris Rn. 15 bis 17).
Über den Feststellungsantrag der Klägerin zu entscheiden, dass sie (bundesweit) zur Veranstaltung von Sportwetten derzeit keine Konzession benötige, erscheine zum jetzigen Zeitpunkt wenig sachgerecht. Es bestehe die begründete Hoffnung, dass der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag zum in Kraft trete und damit neue Regeln für die Erteilung der Sportwettenkonzession gölten (vgl. Hessischer , juris Rn. 18). Ob die Klägerin auf der Grundlage des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrags einen Anspruch auf Erteilung einer Konzession haben werde, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens (vgl. Hessischer , juris Rn. 19).
d) Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom war in der Hauptsache nach § 167 Abs. 2 VwGO nicht vorläufig vollstreckbar (vgl. VG Wiesbaden, ZfWG 2016, 275 [Tenor und juris Rn. 61]). Durch das angeordnete Ruhen des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO ist ein vorübergehender Verfahrensstillstand eingetreten, bis die Parteien das Verfahren wiederaufnehmen (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 250 ZPO) oder das Gericht das Verfahren von Amts wegen fortsetzt. Das Ruhen des Verfahrens führt auch bei langer Dauer nicht zu einer Beendigung des Rechtsstreits (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1997, 621 [juris Rn. 9]). In der Fachliteratur wird angegeben, dass in dem Berufungsverfahren 8 A 1710/17 vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof beidseitige Erledigungserklärungen abgegeben worden seien (Hilf/Umbach, ZfWG 2021, 247, 248 Fn. 10). Sollte dies zutreffen, wäre dieser Rechtsstreit letztlich ohne Hauptsacheentscheidung beendet worden. Aus dem Vortrag der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich dies nicht eindeutig.
3. Zu Ziffer 3 des Ersuchens:
In Rn. 2 des Vorabentscheidungsersuchens heißt es: "Mit Bescheid vom erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt der Beklagten - in einem neuen Konzessionserteilungsverfahren auf Grundlage des ab geltenden Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrags - eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten und Online-Sportwetten in Deutschland."
Das vorlegende Gericht wird gebeten, dem Gerichtshof in groben Zügen die Unterschiede zwischen dem im Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vorgesehenen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung von Online-Sportwetten und der vor Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden Regelung zu erläutern.
Das in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 GlüStV 2012 geregelte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung von Online-Sportwetten, das dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt (vgl. BGH, NJW 2024, 2606 [juris Rn. 13 f.] - Sportwetten im Internet III), wurde durch den Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag nicht geändert. Jedoch wurde mit Wirkung zum die zuvor in § 4a Abs. 3 und § 10a Abs. 3 GlüStV 2012 festgelegte Höchstzahl von 20 Sportwettenkonzessionen ersatzlos gestrichen. Für die Vergabe der Konzessionen war nunmehr allein maßgeblich, ob ein Bewerber die im Glücksspielstaatsvertrag dafür vorgesehenen Anforderungen erfüllte. Die mit der bisherigen Höchstzahl zusammenhängende Regelung von Auswahlkriterien bei mehreren Bewerbern in § 4b Abs. 5 GlüStV 2012 entfiel ebenfalls ersatzlos.
Die wesentlichen geänderten Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags in der vom bis zum geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 4a Konzession:
(1) 1Soweit § 10 Abs. 6 im Rahmen der Experimentierklausel für Sportwetten nach § 10a nicht anwendbar ist, dürfen die dort den Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 und 3 vorbehaltenen Glücksspiele nur mit einer Konzession veranstaltet werden. 2§ 4 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Konzession wird für alle Länder von der zuständigen Behörde für eine in der Konzession festzulegende Dauer erteilt. 2Auf die Erteilung der Konzession besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Zahl der Konzessionen wird für die Dauer der Experimentierphase nicht beschränkt.
§ 4b Konzessionsverfahren:
(1) 1Die Konzession wird nach Aufruf zur Bewerbung und Durchführung eines transparenten, diskriminierungsfreien Verfahrens erteilt. 2Die Bekanntmachung ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(2) 1Die Bewerbung bedarf der Schriftform. 2Sie muss alle Angaben, Auskünfte, Nachweise und Unterlagen in deutscher Sprache enthalten, die in der Bekanntmachung bezeichnet sind, welche für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 4a Abs. 4 erforderlich sind. […]
§ 10a Experimentierklausel für Sportwetten:
(1) 1Um eine bessere Erreichung der Ziele des § 1, insbesondere auch bei der Bekämpfung des in der Evaluierung festgestellten Schwarzmarktes, zu erproben, wird § 10 Abs. 6 auf das Veranstalten von Sportwetten bis zum nicht angewandt. 2Im Falle einer Fortgeltung des Staatsvertrages nach § 35 Absatz 2 verlängert sich die Frist bis zum .
(2) Sportwetten dürfen in diesem Zeitraum nur mit einer Konzession (§§ 4a bis 4e) veranstaltet werden.
(3) 1Die Konzession gibt dem Konzessionsnehmer nach Maßgabe der gemäß § 4c Abs. 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen das Recht, abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 4 Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. 2§ 4 Abs. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Geltungsbereich der Konzession ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Staaten, die die deutsche Erlaubnis für ihr Hoheitsgebiet anerkennen, beschränkt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzessionen, insbesondere in § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 GlüStV zur Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Konzessionsnehmers, in § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GlüStV zur Transparenz und Sicherheit des Glücksspiels, in § 4b Abs. 2 bis 4 GlüStV zu den erforderlichen Angaben, Auskünften, Nachweisen und Unterlagen im Konzessionsverfahren und in § 4c Abs. 3 GlüStV zur Sicherheitsleistung, sowie die Pflichten des Konzessionsnehmers nach Konzessionserteilung in § 4e Abs. 1 bis 3 GlüStV und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde in § 4e Abs. 4 GlüStV blieben durch den Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag unverändert.
Gleiches gilt für die vom Senat im Vorlagebeschluss (vgl. BGH, NJW 2024, 2606 [juris Rn. 25 f.] - Sportwetten im Internet III) genannten Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags, insbesondere § 4 Abs. 5 GlüStV zu den Anforderungen des Spielerschutzes und § 4c Abs. 2 GlüStV, wonach in der Konzession die Inhalts- und Nebenbestimmungen festzulegen sind, die zur dauernden Sicherstellung der Konzessionsvoraussetzungen sowie zur Einhaltung und Überwachung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden und im Angebot übernommenen Pflichten erforderlich sind.
Koch Löffler Schwonke
Odörfer Wille
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:310725BIZR90.23.0
Fundstelle(n):
LAAAK-00468