Suchen Barrierefrei
BGH Beschluss v. - V ZR 276/23

Instanzenzug: Az: V ZR 276/23 Beschlussvorgehend Az: V ZR 276/23 Beschlussvorgehend Az: 4 U 17/22vorgehend Az: 10 O 371/18

Gründe

11. Die von dem Kläger gegen den Beschluss des Senats vom erhobene „Gegenvorstellung mit Beschwerde“ ist insgesamt als Gegenvorstellung zu behandeln. Denn die sofortige Beschwerde ist nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO) und nicht gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gegeben (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 100/20, juris Rn. 2); gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Bundesgerichtshof findet nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG keine Beschwerde statt (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5).

22. Soweit sich der Kläger gegen die in dem Beschluss getroffene Kostenentscheidung wendet, ist die Gegenvorstellung - worauf der Senat den Kläger bereits mit Beschluss vom hingewiesen hat - im Hinblick auf die Regelung in § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO nicht statthaft; der Senat ist zur Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung insoweit nicht befugt (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 105/22, juris Rn. 1). Hierzu bestünde auch kein Anlass, denn die Kostenquote wurde nach § 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO zutreffend ermittelt. Die von dem Kläger gewünschte Kostenaufhebung kam aufgrund der erheblich unterschiedlichen Anteile der beiderseitigen Rechtsmittel am gesamten Rechtsmittelstreitwert nicht in Betracht.

33. Soweit sich die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Senatsbeschluss richtet, ist sie zwar statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 163/24, juris Rn. 2 mwN). Sie ist auch innerhalb der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt worden (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 328/18, juris Rn. 2; , ZEV 2019, 706 Rn. 3 mwN). Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist der Streitwert gemäß § 47 Abs. 3 GKG der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Dieser entspricht hier der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts für das Berufungsverfahren. Namentlich hat sich die von dem Kläger in seiner Gegenvorstellung angeführte Beschränkung der Anträge in der klägerischen Rechtsmittelbegründung nicht ausgewirkt, weil den im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgten Anträgen kein eigener Wert zukommt.

Brückner                         Haberkamp                         Hamdorf

                     Malik                                 Laube

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:170925BVZR276.23.0

Fundstelle(n):
MAAAK-00459