1. Ein Zusammenveranlagungsbescheid nach § 27 EStG a.F. unterbrach die Verjährung des Einkommensteueranspruchs auch den Kindern gegenüber, deren Einkünfte durch den Bescheid erfaßt waren. Das gilt, wenn der Bescheid nur an den Stiefvater als Haushaltsvorstand gerichtet war und der Stiefvater nicht auch der gesetzliche Vertreter war, jedenfalls dann, wenn der Stiefvater dem Finanzamt gegenüber wie ein Bevollmächtigter aufgetreten war.
2. War ein Steuerbescheid nach § 229 Abs. 2 AO a.F. angefochten, so dauerte die durch ihn nach § 147 Abs. 1 AO a.F. bewirkte Unterbrechung bis zur endgültigen Entscheidung des Streites.
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Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 297 BFHE S. 27 Nr. 104, HAAAA-99093
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