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Keine Aufhebung des EUSt-Bescheides bei Abstimmungsfehlern zwischen Lieferer und Beförderer über das iOSS-Verfahren
Seit dem ist das sog. iOSS-Verfahren („import one stop shop“) in Kraft, das für Warensendungen bis 150 € optional eine Kombination aus Einfuhrumsatzsteuerfreiheit und Steuererhebung beim liefernden Unternehmer bzw. der elektronischen Schnittstelle (§ 3 Abs. 3a UStG) vorsieht (§ 18k UStG). Das Hessische FG hat sich nun zu einem Sachverhalt geäußert, in dem eine Doppelerhebung von Einfuhrumsatzsteuer und iOSS-Umsatzsteuer erfolgt ist, und im Wesentlichen aus verfahrensrechtlichen Gründen die Aufhebung des EUSt-Bescheides abgelehnt (). Es ist die erste bekannte veröffentlichte finanzgerichtliche Entscheidung zum iOSS-Verfahren.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Wird durch den Lieferer das IOSS-Verfahren angewendet und der Lieferumsatz versteuert, durch die Deutsche Post AG aber für den Warenempfänger Einfuhrumsatzsteuer angemeldet, liegt eine Doppelbesteuerung vor. Eine Aufhebung des EUSt-Bescheides kommt bei Abstimmungsfehlern zwischen Lieferer und Beförderer aber nicht in Betracht. (Orientierungssatz des FG).
Ein rechtmäßig ergangener EUST-Bescheid ist nicht wegen etwaigem Fehlverhalten von Vertragspartnern auf...