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BGH Beschluss v. - 6 StR 488/24

Instanzenzug: Az: 70 KLs 31/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Konsumcannabisgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 247.560 Euro angeordnet, davon in Höhe von 152.455 Euro als Gesamtschuldner. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in voller Höhe stand.

3a) Ein Täter hat einen Vermögenswert im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt, wenn er ihm in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes derart zugeflossen ist, dass er seiner faktischen Verfügungsgewalt unterliegt (vgl. ). Für den Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften setzt dies regelmäßig die tatsächliche Übergabe von Geldbeträgen an den Täter voraus (vgl. , Rn. 31; , Rn. 4). Für die Annahme tatsächlicher Verfügungsgewalt genügt es nicht, dass die Tatbeteiligten mittäterschaftlich handelten (st. Rspr.; vgl. etwa , Rn. 4).

4b) Entsprechende Feststellungen zu den jeweiligen Taterträgen des Angeklagten lassen sich den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs nur in einer Höhe von insgesamt 193.060 Euro entnehmen.

5Denn aus dem Urteil ergibt sich ein Auslandsaufenthalt des Angeklagten in der Zeit vom bis zum . In dieser Zeit übernahm der Nichtrevident den Vertrieb der Betäubungsmittel und des Cannabis und verfügte demzufolge in den Fällen II.20, 21 und 22 allein über die aus den Drogengeschäften erzielten Erlöse. Der Angeklagte hat hieraus nur seinen ihm zustehenden Anteil im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt, nämlich die Hälfte der in dem maßgeblichen Zeitraum erzielten Gesamteinnahmen von 109.000 Euro, mithin 54.500 Euro.

6c) Da hierzu weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

72. Angesichts des geringen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Bartel                    Feilcke                    Wenske

             Fritsche                    Arnoldi

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:101224B6STR488.24.0

Fundstelle(n):
WAAAK-00392