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BGH Beschluss v. - 2 StR 110/25

Instanzenzug: LG Meiningen Az: 2 KLs 429 Js 2869/24 jug

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Salzungen vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte wendet sich mit der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

21. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Einzelstrafausspruch auf der Grundlage des zum Vergehen herabgestuften § 184b Abs. 3 StGB in der hier nach § 2 Abs. 3 StGB maßgeblichen und vom Landgericht angewandten Fassung vom keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

32. Indes hält die Gesamtstrafenbildung nach §§ 54, 55 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat die im Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Salzungen vom verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro gemäß § 55 Abs. 1 StGB einbezogen, ohne ausreichende Feststellungen zum Vollstreckungsstand dieser Verurteilung zu treffen (vgl. , Rn. 4). Damit kann der Senat nicht beurteilten, ob das Landgericht die Geldstrafe zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB einbezogen hat oder – sollte die Geldstrafe im Urteilszeitpunkt bereits im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden sein – ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre.

43. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe unterliegt mithin der Aufhebung. Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich und hinsichtlich des Vollstreckungsstandes des Erkenntnisses des Amtsgerichts Bad Salzungen auch geboten.

54. Die im Falle der Gesamtstrafenfähigkeit nach Maßgabe der § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 StGB neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise erforderliche Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Urteil des Tatgerichts nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. , Rn. 6). Dabei ist der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils maßgebend (vgl. , NJW 2018, 2578, 2579 Rn. 16).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:030725B2STR110.25.0

Fundstelle(n):
RAAAK-00385