1. Geht der Hauptantrag des Klägers auf Erteilung einer grunderwerbsteuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, so ist der Finanzrechtsweg ohne Rücksicht darauf gegeben, ob das Klageverfahren begründet ist.
2. Der Streitwert eines Rechtsstreits wegen Erteilung einer grunderwerbsteuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung für einen von der Besteuerung ausgenommenen Erwerbsvorgang ergibt sich aus dem - möglicherweise auch auf außersteuerlichem Gebiet liegenden - unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung.
3. Ist ein Erwerbsvorgang von der Grunderwerbsbesteuerung ausgenommen, also grunderwerbsteuerlich ohnehin unerheblich und somit unbedenklich, so ist zur Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung die Prüfung nicht erforderlich, ob (überhaupt) ein bürgerlich-rechtlich wirksamer Erwerbsvorgang vorliegt.
4. Die für die Grundbucheintragung maßgebende Entscheidung, ob eine notarielle Urkunde über eine Grundstücksveräußerung bürgerlich-rechtlich nichtig ist, ist dem Grundbuchamt und den ordentlichen Gerichten vorbehalten.
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