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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 10 | Bilanzierung: Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern

Der Zeitpunkt, zu dem Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern zu aktivieren sind, bestimmt sich nach der Vertragsgestaltung im jeweiligen Einzelfall. Diese kann an das in § 92 Abs. 4 HGB geregelte gesetzliche Leitbild anknüpfen, muss dies aber nicht. Ist der Provisionsanspruch noch nicht entstanden, die Provision aber dennoch bereits vorläufig ausgezahlt worden, ist die Anzahlung nach einem aktuellen Urteil des BFH als Provisionsvorschuss zu passivieren.

Sicherlich sind Versicherungsvertreter unter Ihren Mandanten. – Dann ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Aktivierung von Provisionsansprüchen für Sie von Interesse. Der X. Senat des BFH hat hierzu einige wichtige Aussagen getroffen.

Grundsätzlich gilt bei bilanzierenden Handelsvertretern: Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert worden sind. Eine solche Realisation ist nicht mit der Fälligkeit der Forderung am Bilanzstichtag gleichzusetzen. Es kommt vielmehr auf den Anspruch des Kaufmanns an. Im Fall eines Handelsvertreters entsteht dieser Anspruch auf Provision grundsätzlich, sobald und soweit der vertretene Unternehmer das Geschäft ausgeführt h...

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