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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 09 | Umsatzsteuer: Keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der Zahlstelle

Bedient sich ein leistender Unternehmer zur Einziehung seiner Forderungen gegen die Leistungsempfänger einer Zahlstelle, vereinnahmt er das Entgelt dann, wenn die Zahlungen der Leistungsempfänger bei der Zahlstelle eingehen. Der Umstand, dass die Zahlstelle den vereinnahmten Betrag nicht an den leistenden Unternehmer weiterleitet, führt laut Bundesfinanzhof nicht dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage für die vom Unternehmer an die Leistungsempfänger erbrachten Leistungen mindert.

Wir bleiben noch bei der Umsatzsteuer. Der XI. Senat des BFH, der im Zuge einer größeren Umstrukturierung beim Bundesfinanzhof zum aufgelöst worden ist, hat entschieden:

Bedient sich ein leistender Unternehmer zur Einziehung seiner Forderungen bei den Leistungsempfängern eines anderen Unternehmers – vom Bundesfinanzhof als Zahlstelle bezeichnet –, vereinnahmt er das Entgelt spätestens dann, wenn die Zahlungen der Leistungsempfänger bei der Zahlstelle eingehen. Leitet die Zahlstelle den vereinnahmten Betrag nicht an den leistenden Unternehmer weiter, führt dies nicht dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage für die vom Unternehmer an die Leistungsempfänger erbrachte...

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