1. Wird ein Einzelunternehmen in eine neu zu errichtende OHG eingebracht, so werden die Steuerfreiheit nach § 16 Abs. 4 bzw. die Tarifvergünstigungen nach § 34 Abs. 1, 2 EStG nur gewährt, wenn sämtliche stillen Reserven einschließlich der in einem Geschäftswert enthaltenen aufgedeckt werden. Der erkennende Senat schließt sich insoweit den Grundsätzen des BFH-Urteils IV R 122/66 vom , BFH 92, 330, BStBl II 1968, 580 an.
2. Ist ein Ansatz für den Geschäftswert in der Eröffnungsbilanz der OHG nicht enthalten, und ergibt sich auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, daß ein Geschäftswert auf die OHG übertragen wurde (z.B. aus der Gewinnverteilung), so muß im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß ein Geschäftswert nicht vorhanden war oder von den Beteiligten bei Bemessung des Beitrags des eintretenden Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde. Die Annahme, daß der Geschäftswert vom Unternehmenseinbringer zurückbehalten wurde, ist rechtlich nicht möglich.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 270 BFHE S. 48 Nr. 104, UAAAA-99080
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