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Stiftung | Verlagerung des Verwaltungssitzes einer im EU-/EWR-Ausland rechtswirksam gegründeten Stiftung in das Inland (FG)
Das Vermögen einer wirksam gegründeten, rechtlich selbstständigen und damit intransparenten Stiftung ist dem Stifter nicht mehr zuzurechnen. Eine im EU-/EWR-Ausland (hier: Fürstentum Liechtenstein) rechtswirksam gegründete Stiftung verliert ihre Rechtsfähigkeit nicht allein durch die Verlagerung des Verwaltungssitzes in das Inland. Ist ein Erwerbszweck gegeben, da die Stiftung u. a. eine Photovoltaikanlage im Inland betreibt, ist die Stiftung als „sonstige juristische Person“ i. S. des Art. 54 Abs. 2 AEUV anzusehen, die sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann.
Quelle: , NWB LAAAJ-99218