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NWB EV 10/2025 S. 312
Erbschaftsteuer | Zugehörigkeit zum Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG (FG)
Die Rückausnahmen in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a) bis f) ErbStG sind eng auszulegen und einer Erweiterung nicht zugänglich.
§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a) ErbStG umfasst nicht die mittelbare – durch Zwischenschaltung einer anderen Person – Überlassung des Vermögensgegenstands durch den Gesellschafter an die Gesellschaft.
Quelle: , NWB LAAAJ-97757