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Rückabwicklung einer Anteilsübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Anmerkung zum
Die Rückabwicklung von Verträgen kann einkommensteuerlich erhebliche Folgen haben, insbesondere wenn bereits steuerbare Veräußerungsvorgänge i. S. des § 17 EStG verwirklicht wurden. Der BFH hatte nun zu entscheiden, ob die Rückübertragung von GmbH-Anteilen, die ursprünglich im Rahmen eines ehevertraglich vereinbarten Zugewinnausgleichs übertragen worden waren, als rückwirkendes Ereignis anzusehen ist, wenn sich die Vertragsparteien über die steuerlichen Folgen geirrt haben und deshalb den Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig machen. Vorliegend lag der Irrtum darin, dass die Vertragsparteien von einer ertragsteuerfreien Übertragung ausgegangen sind.
Die Abgeltung des Zugewinnausgleichanspruchs durch Übertragung von Vermögenswerten stellt ein tauschähnliches Geschäft dar, was ertragsteuerliche Implikationen nach sich zieht.
Steuerklauseln sollten als Widerrufsrechte in Übertragungsverträge aufgenommen werden, um spätere Streitigkeiten mit den Finanzbehörden zu vermeiden.
I.
Mit hat der BFH entschieden, dass die Rückabwicklung einer Anteilsübertragung – trotz fehlender Widerrufsvereinbarung – mit steuerlicher Rückwirkung unter den Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich möglich ist.
1. Sachverhalt
Die Kläger, ein Ehepaar, waren im Streitjahr 2019 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann war zu 50 % an einer GmbH beteiligt. Im Zuge einer erbschaftsteuerrechtlichen Beratung entschieden die Eheleute, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufzuheben und stattdessen Gütertrennung zu vereinbaren. Gleichzeitig sollte ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau durch Übertragung von GmbH-Anteilen des Ehemannes abgegolten werden. Da die Kläger eine mögliche steuerliche Belastung ausschließen wollten, ließen sie sich von ihrem Steuerberater beraten. Dieser bestätigte ihnen schriftlich, dass die Übertragung der Anteile keine Einkommensteuer auslöse.