Umsatzsteuer | Vorsteuerberichtigung bei fortlaufendem Bau in Bauabschnitten (OFD)
Die OFD Baden-Württemberg hat zu
der Ermittlung der Grundlagen der Vorsteuerberichtigung bei fortlaufendem Bau
in Bauabschnitten, insbesondere zu der Änderung der Verhältnisse innerhalb
eines Bauvorhabens, Stellung genommen ().
Hintergrund: Eine Vorsteuerberichtigung ist bei Wirtschaftsgütern, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, vorzunehmen, wenn sich die Verhältnisse innerhalb des maßgebenden Berichtigungszeitraums ändern (§ 15a Abs. 1 UStG).
Wird ein Wirtschaftsgut, z. B. ein Gebäude, bereits entsprechend dem Baufortschritt verwendet, noch bevor es insgesamt fertiggestellt ist, liegt für jeden gesondert in Verwendung genommenen Teil des Wirtschaftsguts ein besonderer Berichtigungszeitraum vor. Diese Berichtigungszeiträume laufen jeweils ab dem Zeitpunkt, zu dem der einzelne Teil des Wirtschaftsguts erstmalig verwendet wird. Der jeweiligen Berichtigung sind die Vorsteuerbeträge zugrunde zu legen, die auf den entsprechenden Teil des Wirtschaftsguts entfallen (Abschn. 15a.3 Abs. 2 UStAE).
In ihrer Verfügung stellt die OFD u.a. Folgendes klar:
Bei der Herstellung eines Gebäudes werden regelmäßig Voraus- oder Abschlagszahlungen entrichtet.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug im Fall der Anzahlung dem Grunde und der Höhe nach bereits dann, wenn die Zahlung geleistet und eine Rechnung erteilt wurde. Im Rahmen des § 15 Abs. 1b, 2 und 3 UStG kommt es entscheidend darauf an, ob der Unternehmer im Zeitpunkt der Anzahlung die objektiv belegte und im guten Glauben erklärte Absicht hat, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Änderungen in der Verwendungsabsicht wirken sich nur auf nachfolgende Anzahlungen und den sich daraus ergebenden Vorsteuerabzug aus.
Eine Änderung der Verwendungsabsicht innerhalb des Bauvorhabens wirkt nicht zurück und führt deshalb z. B. nicht dazu, dass Steuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abgezogen werden können oder der Vorsteuerabzug nachträglich zu versagen ist (Abschn. 15.12 Abs. 1 Sätze 15 ff UStAE). Vielmehr ist die Vorsteuer nach § 15a UStG ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung zu berichtigen, sofern die Grenzen des § 44 UStDV überschritten werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass der Vorsteuerabzug so berichtigt wird, dass er den tatsächlichen Verhältnissen bei der Verwendung des Wirtschaftsguts entspricht.
Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen auszugehen, die auf das gesonderte Berichtigungsobjekt entfallen. Dabei ist ein prozentuales Verhältnis des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen insgesamt zu Grunde zu legen (sog. Vorsteuerquote, Abschn. 15a.1 Abs. 3 UStAE). Hiervon ausgehend sind für die Vorsteuerberichtigung das Vorsteuervolumen, die abzugsfähige Vorsteuer und die sich hieraus ergebende Vorsteuerquote zu ermitteln.
Die OFD erläutert die Vorsteuerberichtigung bei fortlaufendem Bau in Bauabschnitten anhand eines Beispiels.
Quelle: ; NWB Datenbank (lb)
Fundstelle(n):
NAAAK-00249