Suchen Barrierefrei
BGH Urteil v. - IX ZR 108/24

Leitsatz

1.    Nehmen Ehegatten gemeinsam ein Darlehen zur Finanzierung eines in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Grundstücks auf, können Zahlungen des Schuldners auf die Darlehensverbindlichkeiten eine anfechtbare Leistung an den anderen Ehegatten enthalten, soweit der andere Ehegatte durch die Zahlung von seiner Mithaftung befreit wird und aufgrund der Zahlung lastenfreies Eigentum erwirbt.

2.    Dient das Grundstück dem Wohnbedarf der Ehegatten, stellt die Befreiung des anderen Ehegatten von Darlehenszinsen eine entgeltliche Leistung dar, wenn diese unterhaltsrechtlich geschuldet ist.

3.    Tilgungsleistungen sind, soweit sie zu lastenfreiem Eigentum führen, auch dann als unentgeltliche Leistungen anfechtbar, wenn dem anderen Ehegatten ein Anspruch auf Befreiung von den Darlehensverbindlichkeiten zusteht und das Grundstück von beiden Ehegatten bewohnt wird.

4.    Allein der Umstand, dass die Übertragung eines Vermögensgegenstands im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung erfolgt, stellt noch keine Gegenleistung dar, welche die Unentgeltlichkeit der Leistung im Sinne der anfechtungsrechtlichen Vorschriften ausschließt (Fortführung von , WM 2008, 1695 Rn. 9).

5.    Eine ehebedingte Zuwendung des alleinverdienenden Ehegatten ist auch dann als unentgeltlich zu bewerten, wenn sie als Gegenleistung für die vom nicht erwerbstätigen Ehegatten erbrachte Haushaltsführung oder Kinderbetreuung vereinbart wird (Fortführung von , BGHZ 71, 61, 66 f).

Gesetze: § 134 Abs 1 InsO, § 426 Abs 1 S 1 BGB

Instanzenzug: Az: 16 U 886/23 Urteilvorgehend LG Trier Az: 5 O 330/22 Urteil

Tatbestand

1Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des             Y.        (fortan: Schuldner). Die Beklagte ist die Ehefrau des Schuldners.

2Der Schuldner ging einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach und sorgte als Alleinverdiener für die finanzielle Versorgung der Familie, während die Beklagte die Führung des Haushalts sowie weit überwiegend auch die Versorgung und Erziehung der vier gemeinsamen Kinder übernahm. Im Jahr 2005 erwarben der Schuldner und die Beklagte ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zu hälftigem Miteigentum. In diesem Haus wohnten sie mit ihrer Familie. Zur Finanzierung des Grundstückskaufs schlossen die Eheleute am mit einer Bank einen Darlehensvertrag über 142.000 €. Zur Sicherheit bestellten die Eheleute der Bank eine Buchgrundschuld über 142.000 € an ihrem Grundstück. Aufgrund einer Abrede der Eheleute erbrachte der Schuldner sämtliche Zins- und Tilgungszahlungen auf das Darlehen. Im Zeitraum vom bis zum zahlte er während der intakten Ehe monatliche Darlehensraten in Höhe von insgesamt 24.122,76 €, hiervon entfielen 6.163,74 € auf den Zinsanteil und 17.959,02 € auf den Tilgungsanteil.

3Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt unentgeltlicher Leistungen gemäß § 134 Abs. 1 InsO auf Erstattung der hälftigen Darlehensraten in Höhe von 12.061,38 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.979,51 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit der Anschlussrevision sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht seinem Antrag nicht entsprochen hat.

Gründe

4Die Revision und die Anschlussrevision haben keinen Erfolg.

5Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten die Zahlung eines Betrags in Höhe von 8.979,51 € zur Insolvenzmasse verlangen. Der Anspruch des Klägers erstrecke sich auf die von dem Schuldner erbrachten hälftigen Tilgungsleistungen in Höhe von 8.979,51 €, nicht jedoch auf die Zinsaufwendungen in Höhe von 3.081,87 €. Bei den hälftigen Tilgungszahlungen habe es sich um anfechtbare, gläubigerbenachteiligende Leistungen an die Beklagte im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO gehandelt. Das Vermögen der Beklagten habe sich infolge der verringerten Darlehensschuld vermehrt. Nach der Abrede der Eheleute habe dem Schuldner gegen die Beklagte kein Anspruch auf einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB zugestanden.

6Lediglich die Zahlung der Zinsanteile sei unterhaltsrechtlich geschuldet und daher entgeltlich gewesen. Es habe sich um laufende Aufwendungen für den Wohnbedarf der Familie gehandelt. Hinsichtlich der Tilgungsanteile fehle es an einem unterhaltsrechtlichen Anspruch der Beklagten; die Leistungen seien als unentgeltlich zu bewerten. Die von den Eheleuten getroffene Abrede, nach der die Zahlungen die Gegenleistung für die von der Beklagten erbrachte Haushaltsführung und Kindererziehung darstellen sollten, sei anfechtungsrechtlich unbeachtlich. Aus dem unterhaltsrechtlichen Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs folge kein Anspruch auf Verschaffung von Wohneigentum. Die Zahlung der Tilgungsanteile habe nicht der Deckung der laufenden Bedürfnisse gedient, sondern in Gestalt einer Vermögensbildung in die Zukunft gewirkt. Aufwendungen zur Vermögensbildung zum Zwecke einer Altersvorsorge seien unterhaltsrechtlich nicht geschuldet gewesen, weil finanzielle Mittel nicht vorhanden gewesen seien. Der Schuldner habe fortlaufend am wirtschaftlichen Abgrund operiert.

7Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

8Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Tilgungsleistungen des Schuldners in Höhe von 8.979,51 € der Anfechtung unterliegen. Die Zahlungen stellen anfechtbare Leistungen im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO dar, weil sie unentgeltlich im Zeitraum von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Gläubiger des Schuldners benachteiligen.

91. Als Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen. Die Zahlungen des Schuldners sind wegen der damit verbundenen Vermögensminderung als Leistungen einzustufen (vgl. , WM 2016, 2312 Rn. 11 mwN; vom - IX ZR 217/22, WM 2024, 1909 Rn. 14). Mit den Zahlungen an die Bank als Darlehensgeberin erbrachte der Schuldner zugleich Leistungen im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO an die Beklagte.

10Eine Zahlung kann mehrere Leistungen im Sinne von § 134 InsO umfassen, also - wie hier - mehrere rechtliche Wirkungen nach sich ziehen, die anfechtungsrechtlich gesondert zu betrachten sind (vgl. , WM 2014, 516 Rn. 10). Die Eheleute haften für das gemeinsam aufgenommene Darlehen als Gesamtschuldner, §§ 421, 427 BGB. Die Zahlungen, die der Schuldner aus seinem Vermögen auf das Darlehen bewirkte, tilgten nicht nur seine eigene Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Bank, sondern erfüllten auch eine Schuld der Beklagten (§ 362 Abs. 1 BGB). Zugleich erfüllte der Schuldner damit den im Streitfall gegen ihn abredegemäß bestehenden Befreiungsanspruch der Beklagten aus dem Gesamtschuldverhältnis. Damit verschaffte er der Beklagten lastenfreies Eigentum. Auf diese Weise wurde das Vermögen der Beklagten gemehrt (vgl. , FamRZ 2018, 775 Rn. 15) und eine Leistung an die Beklagte bewirkt (vgl. , BGHZ 141, 96, 100 f; vom , aaO).

112. Die Rechtshandlungen erfolgten innerhalb des anfechtbaren Zeitraums, der für jede Teilleistung gesondert zu bestimmen ist (vgl. , WM 2014, 516 Rn. 17; vom - IX ZR 307/16, WM 2018, 1560 Rn. 12). Der Schuldner nahm die Zahlungen im Zeitraum vom bis zum und damit innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom vor.

123. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung bejaht.

13a) Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (, WM 2012, 1131 Rn. 21; vom - IX ZR 217/22, WM 2024, 1909 Rn. 27). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Es liegt eine Verkürzung der Aktiva vor. Die vom Schuldner aufgewandten Mittel schieden endgültig aus seinem Vermögen aus und standen für eine Befriedigung der Gläubiger nicht mehr zur Verfügung.

14b) Die Gläubigerbenachteiligung kann nicht mit der Überlegung verneint werden, bei Anmietung einer Wohnung stellten die Mieten keine anfechtbaren, unentgeltlichen Zuwendungen an die Beklagte dar. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (vgl. , WM 2007, 2071 Rn. 15 mwN; vom - IX ZR 133/13, WM 2014, 516 Rn. 16).

15c) Mit der Erwägung der Revision, der Schuldner habe auf eine eigene, gegenüber der Darlehensgeberin bestehende Schuld geleistet und damit die Haftung seines Miteigentumsanteils aus der Grundschuld in Wegfall gebracht, lässt sich eine Benachteiligung der Gläubiger ebenfalls nicht verneinen. Die zugunsten der Bank eingetragene (Gesamt-)Grundschuld lastete auf beiden Miteigentumsanteilen (§ 1192 Abs. 1, §§ 11141132 BGB). Im wirtschaftlichen Ergebnis kam jede Tilgungsrate zur Hälfte allein dem Miteigentumsanteil der Beklagten zu Gute, wie in der Teilungsversteigerung deutlich wird (vgl. , BGHZ 90, 207, 214 ff; Beschluss vom - V ZB 181/11, WM 2012, 1245 Rn. 10).

164. Die mit den Tilgungen an die Beklagte erbrachte Leistung erfolgte unentgeltlich.

17a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob eine Leistung des Schuldners unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgt ist, zwischen Zwei-Personen-Verhältnissen und Drei-Personen-Verhältnissen zu unterscheiden. Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Leistung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat (, WM 2016, 44 Rn. 6; vom - IX ZR 4/21, WM 2022, 630 Rn. 10).

18Erfüllt der Schuldner eine eigene Verbindlichkeit, ist die Leistung unentgeltlich, wenn es sich um eine unentgeltlich begründete Verbindlichkeit handelt. Auch eine Leistung, die auf Grund eines Schenkungsvertrags - also mit Rechtsgrund - erfolgt, ist unentgeltlich (, BGHZ 214, 350 Rn. 15). Leistungen, mit denen der Schuldner eine eigene Verbindlichkeit erfüllt, sind hingegen entgeltlich, sofern die Verbindlichkeit ihrerseits entgeltlich begründet ist (vgl. , BGHZ 222, 283 Rn. 84). Entgeltlich ist nach ständiger Rechtsprechung weiter die Erfüllung von Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Schuldner im Einzelfall ein ausgleichender Gegenwert zufließt. Die Entgeltlichkeit folgt aus der mit der Erfüllung bewirkten Schuldbefreiung. Die Bestimmungen über gesetzliche Schuldverhältnisse beruhen auf der gesetzlichen Wertung, dass mit ihnen stets ein Ausgleich verfolgt wird, so dass sich ein Schuldner bei der Erfüllung solcher Verbindlichkeiten nicht auf Kosten seiner Gläubiger objektiv freigiebig zeigt (, BGHZ 209, 8 Rn. 15; vom - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 85 mwN). Die Erfüllung einer eigenen entgeltlichen rechtsbeständigen Schuld schließt als Gegenleistung die dadurch bewirkte Schuldbefreiung mit ein (, WM 2010, 851 Rn. 9).

19b) Gemessen daran stellen die Tilgungszahlungen unentgeltliche Leistungen des Schuldners dar. Der Schuldner hat mit der Entrichtung der Tilgungsanteile eine unentgeltlich begründete Verpflichtung gegenüber der Beklagten, die Beklagte von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Bank freizustellen und ihr lastenfreies Eigentum zu verschaffen, erfüllt. Die Beklagte hatte hierfür auch sonst keine Gegenleistung zu erbringen (vgl. , BGHZ 141, 96, 101 f; vom - IX ZR 133/13, WM 2014, 516 Rn. 15).

20aa) Soweit die Begründung und Erfüllung des Befreiungsanspruchs sowie die Verschaffung lastenfreien Eigentums eine ehebedingte Zuwendung darstellen, liegt in der Tilgung des Darlehens eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO. Eine Zuwendung unter Ehegatten, die um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat, stellt keine Schenkung dar, sondern eine ehebedingte Zuwendung. Anfechtungsrechtlich ist die Abgrenzung zwischen Schenkungen und ehebedingten Zuwendungen jedoch nicht maßgeblich. Allein der Umstand, dass die Übertragung eines Vermögensgegenstands im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung erfolgt ist, stellt keine Gegenleistung dar, welche die Unentgeltlichkeit des Empfangs im Sinne der anfechtungsrechtlichen Vorschriften ausschließt (vgl. , WM 2008, 1695 Rn. 9; vom - IX ZR 33/11, WM 2012, 185 Rn. 44 mwN).

21bb) Eine Entgeltlichkeit der Leistung an die Beklagte kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil der Schuldner gegenüber der Bank als Darlehensgeberin die Erbringung der Annuitäten aus dem Darlehensvertrag schuldete. Denn diese vertragliche Verpflichtung betraf allein das Außenverhältnis des Schuldners zur Darlehensgeberin, nicht aber das hier maßgebliche Innenverhältnis zwischen den Eheleuten (vgl. , BGHZ 141, 96, 100; vom - IX ZR 133/13, WM 2014, 516 Rn. 14; vom - IV ZR 170/16, FamRZ 2018, 775 Rn. 17).

22cc) Eine Entgeltlichkeit der Tilgungsleistungen ergibt sich nicht aus einem (gesetzlichen) Unterhaltsanspruch der Beklagten.

23(1) Nach § 1360 Satz 1 BGB sind Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Der Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360a BGB ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer frei verfügbaren laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet (vgl. , BGHZ 196, 21 Rn. 33). Der angemessene Unterhalt umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Haushaltskosten zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder zu befriedigen (§ 1360a Abs. 1 BGB). Dazu gehören unter anderem Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge sowie Urlaub, die in der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt werden (vgl. , FamRZ 1998, 608, 609; vom , aaO Rn. 26).

24(2) Hingegen folgt aus dem Unterhaltsrecht kein Anspruch auf Vermögensbildung. Insbesondere umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die überwiegende Auffassung in der Literatur angeschlossen hat, die zum Familienunterhalt gehörende Sorge für einen angemessenen Wohnbedarf in der Regel nicht Aufwendungen, die zum Erwerb oder zur Errichtung eines Eigenheims und zur Tilgung der auf einem bereits erworbenen Hausgrundstück lastenden Schulden erforderlich sind (vgl. , BGHZ 71, 61, 67; vom - VI ZR 42/83, NJW 1985, 49, 50; vom - VI ZR 116/87, FamRZ 1988, 921, 923; vom - VI ZR 276/88, FamRZ 1990, 253, 254; vom - VI ZR 346/02, FamRZ 2004, 88, 90; vom - VI ZR 112/03, FamRZ 2004, 1543, 1544; MünchKomm-BGB/Weber-Monecke, 9. Aufl., § 1360a Rn. 4; Kaiser in Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB Familienrecht, 4. Aufl., § 1360a Rn. 3; Staudinger/Voppel, BGB, 2024, § 1360a Rn. 7; aA OLG Braunschweig, VersR 1979, 1124; Wendl/Dose/Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 3 Rn. 27).

25Derartige, der Vermögensbildung dienende Aufwendungen heben sich in ihrer Zielrichtung deutlich von denjenigen Kosten ab, die nach § 1360a BGB als laufende Kosten zur Bestreitung des Haushalts und zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten erforderlich sind. Die Vereinbarung der Ehegatten, ihren Wohnbedarf in einem Eigenheim zu befriedigen, mag zwar bei Fortbestand der Ehe einen gegenseitigen Anspruch der Ehegatten gesellschaftsähnlicher Art auf Einhaltung dieser Vereinbarung enthalten, sofern nicht besondere Umstände ein Umdisponieren erfordern. Zum angemessenen Unterhalt gehört der Aufwand einer derartigen Vermögensbildung aber nicht, denn dieser bestimmt sich danach, "was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten". Erforderlich ist eine solche Art der Befriedigung des Wohnbedarfs nicht. Vielmehr fällt eine derartige Absprache der Ehegatten aus dem Rahmen dessen, was sie als Eheleute unterhaltsrechtlich schulden, heraus (vgl. , NJW 1985, 49, 50).

26dd) Auch aufgrund einer Vereinbarung, dass der Wohnbedarf der Familie durch das finanzierte Eigenheim befriedigt werde, ergibt sich kein unterhaltsrechtlicher Anspruch auf Vermögensbildung (vgl. , NJW 1985, 49, 50). Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer und Gesamtschuldner an der Darlehenslast (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt, etwa dergestalt, dass der alleinverdienende Teil zugunsten des haushaltsführenden Teils die gemeinschaftlichen Verpflichtungen allein trägt und ein Ausgleichsanspruch ausscheidet (vgl. , BGHZ 87, 265, 269 f; vom - XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676, 678; vom - IX ZR 372/98, WM 2000, 1353, 1355). Soweit der Schuldner aufgrund der Abrede der Eheleute im Innenverhältnis zur Beklagten verpflichtet war, die Beklagte von den Darlehensverbindlichkeiten zu befreien, sind die Tilgungsleistungen in Höhe des auf die Beklagte entfallenden Anteils unentgeltlich erfolgt. Denn damit erlangte die Beklagte lastenfreies Eigentum, worauf unterhaltsrechtlich kein Anspruch besteht und wofür der Schuldner keinen Ausgleich erhielt. Damit erbrachte der Schuldner auch mit der Erfüllung dieser Verpflichtung insoweit eine unentgeltliche Leistung (vgl. , BGHZ 141, 96, 100 f).

27(1) Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung verlangt zum Schutz der Gläubiger eine weitgehende Ausdeutung und setzt keine Einigung über die Unentgeltlichkeit voraus (, Urteil vom - IX ZR 96/92, ZIP 1993, 1170, 1173vom - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 19 f). Nicht subjektive Vorstellungen und Absichten des Schuldners und seines Vertragspartners, auch soweit sie erklärt worden sind, dürfen entscheidend sein, sondern die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ist es. Andernfalls könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einen (subjektiven) Wert beimessen, den Zweck des Gesetzes vereiteln (, BGHZ 113, 393, 396 f; vom , aaO Rn. 21).

28(2) Auch unabhängig von unterhaltsrechtlichen Ansprüchen gibt die Ehe als solche im allgemeinen keinen Anspruch auf derartige Vermögensübertragungen. Dies gilt sowohl für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bei dem ein Ausgleich nur für den Fall der Beendigung des Güterstands vorgeschrieben ist (§ 1471 BGB), als auch für die Fälle der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft (, BGHZ 116, 167, 171). Vielmehr bleibt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft jeder Ehegatte allein Eigentümer seines Vermögens, auch desjenigen, was er nach der Eheschließung erwirbt (§ 1363 Abs. 2 BGB; vgl. , BGHZ 71, 61, 67). Soweit das Landgericht erwogen hat, der nicht erwerbstätige Ehegatte werde bei einer erfolgreichen Anfechtung in Insolvenz geraten, sieht das Gesetz zum Schutz des gutgläubigen Empfängers einer unentgeltlichen Leistung vor, dass er diese nur zurückzugewähren hat, soweit er durch sie bereichert ist (§ 143 Abs. 2 InsO).

29(3) In der von der Beklagten erbrachten Haushaltsführung und Erziehung der gemeinsamen Kinder liegt keine anfechtungsrechtlich beachtliche Gegenleistung. Den Ehegatten steht es frei, ihre Ehe so zu führen, dass ein Partner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen (, FamRZ 2004, 366, 368). Da den Ehegatten insofern gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der Ausgestaltung ihres Ehe- und Familienlebens zukommt, sind auch die Leistungen, die sie im Rahmen der vereinbarten Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen (BVerfGE 49, 280, 285; , VersR 1980, 844; vom , aaO). Daraus folgt kein Anspruch zur Verschaffung lastenfreien Eigentums.

30Im Streitfall waren die ehelichen Lebensverhältnisse dahingehend ausgestaltet, dass die Beklagte den Haushalt geführt sowie die minderjährigen Kinder betreut hat und der Schuldner für die finanzielle Versorgung der Familie aufgekommen ist. Mit der Haushaltsführung hat die Beklagte, die keinen finanziellen Anteil erbringen konnte, die sich aus § 1360 BGB ergebende Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, erfüllt (, VersR 1980, 844; vom - IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167, 171; Staudinger/Voppel, BGB, 2024, § 1360 Rn. 25). Mit der Pflege und Erziehung der Kinder ist die Beklagte auch ihrer Verpflichtung nachgekommen, zum Unterhalt der Kinder beizutragen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. , BGHZ 70, 151, 155; vom , aaO).

31(4) Demnach waren die Haushaltsführung und die Kindererziehung als Beitrag der Beklagten zum Unterhalt - unabhängig von der Vereinbarung der Eheleute - geschuldet und stellten daher bei der gebotenen objektiven Betrachtung keine zur Entgeltlichkeit führende Gegenleistung für die mit der Tilgung des Darlehens verbundenen Leistungen an die Beklagte dar (vgl. , BGHZ 71, 61, 66 f; vom - IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167, 171; Bork in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2022, § 134 Rn. 64; MünchKomm-InsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl., § 134 Rn. 36; Graf-Schlicker/Huber, InsO, 6. Aufl., § 134 Rn. 18; Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 23; aA Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 134 Rn. 142). Gerade die vom Gesetzgeber im Rahmen des (609) verankerte Gleichwertigkeit von Erwerbsarbeit und Haushaltsführung (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 99; , VersR 1980, 844), welche die Revision für ihren Standpunkt anführt, verbietet es, den Beitrag des nicht erwerbstätigen Ehegatten zum Familienunterhalt anfechtungsrechtlich als Entgelt oder als Gegenleistung eines Entgelts zu betrachten.

32ee) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ergibt sich eine Gegenleistung der Beklagten auch nicht daraus, dass sie ihren Miteigentumsanteil der Familie zur Verfügung gestellt hat. Dazu war sie im Wege des geschuldeten Naturalunterhalts zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Familie nach § 1360 Satz 1, § 1360a Abs. 1 BGB verpflichtet (vgl. , FamRZ 2004, 443, 446; Staudinger/Voppel, BGB, 2024, § 1360a Rn. 7). Als Miteigentümer war der Schuldner zum Gebrauch der Immobilie berechtigt (§ 743 Abs. 2 BGB) und hatte an die Beklagte keine Nutzungsentschädigung zu zahlen (vgl. , BGHZ 87, 265, 271; vom - XII ZR 43/11, BGHZ 196, 21 Rn. 22).

33ff) Schließlich ergibt sich eine Entgeltlichkeit der Leistungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Altersvorsorge. Ob die Verschaffung lastenfreien Eigentums insoweit unterhaltsrechtlich als Teil der Altersvorsorge geschuldet ist, kann jedoch dahinstehen. Es fehlt bereits an ausreichenden Einkommensverhältnissen.

34Die Anschlussrevision des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass es sich bei der Entrichtung der Darlehenszinsen nicht um anfechtbare, unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO handelt.

351. Die Zinsaufwendungen für das von der Familie bewohnte Eigenheim waren unterhaltsrechtlich geschuldet. Diese stellten keine Aufwendungen zur Vermögensbildung dar, sondern dienten wirtschaftlich - jedenfalls auch - der Finanzierung des Wohnbedarfs und sind insofern der Miete vergleichbar (vgl. , FamRZ 1990, 253, 254; vom  , vom - VI ZR 112/03, FamRZ 2004, 1543, 1544). Die Überlegung der Anschlussrevision, die Zinszahlungen dienten der Finanzierung des Eigenheimerwerbs, steht dem nicht entgegen. Für die Anschaffung der Immobilie verwendeten die Eheleute die von der Darlehensgeberin zur Verfügung gestellte Darlehensvaluta, welche der Schuldner mit den Tilgungsleistungen zurückführte (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der daneben geschuldete Zins stellte lediglich den Preis für die Nutzung des überlassenen Kapitals (, BGHZ 190, 66 Rn. 23) und nicht den Gegenwert der bei Erwerb der Immobilie aufgewandten Mittel dar.

362. Die Zinsleistungen überstiegen nicht die Höhe der Miete für eine angemessene Wohnung und waren daher ein gemäß §§ 1360, 1360a BGB geschuldeter Beitrag zu den gemeinsamen Wohnkosten (vgl. , FamRZ 1990, 253, 254; vom - VI ZR 346/02, FamRZ 2004, 88, 90; vom - VI ZR 112/03, FamRZ 2004, 1543, 1544; MünchKomm-BGB/Weber-Monecke, 9. Aufl., § 1360a Rn. 4; Staudinger/Voppel, BGB, 2024, § 1360a Rn. 7; Wendl/Dose/Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 3 Rn. 27; vgl. , FamRZ 2018, 775 Rn. 24; Beschluss vom - XII ZB 311/18, BGHZ 223, 374 Rn. 21, 27). Die Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs bewirkte als Gegenleistung die Befreiung von der Schuld und damit die Entgeltlichkeit der Leistungen des Schuldners (vgl. , BGHZ 222, 283 Rn. 85).

Schoppmeyer                          Röhl                                 Selbmann

                          Harms                          Weinland

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:100725UIXZR108.24.0

Fundstelle(n):
FAAAK-00204