Keine Umdeutung eines von einem sachkundigen Bevollmächtigten nur wegen eines bestimmten Verfahrensgegenstands eingelegten
Einspruchs
Keine Wiedereinsetzung bei von einem sachkundigen Bevollmächtigten unrichtig eingelegtem und vor der elektronischen Absendung
nicht nochmals durchgelesenem Einspruch
Leitsatz
1. Die Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Steuerbescheid ist nicht deshalb unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, weil
dort entgegen der Formulierung des § 122 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 1 AO (in der vor gültigen Fassung) erklärt wird,
dass der Bescheid bei Zusendung durch einfachen Brief „mit” dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt gilt (gegen
Entscheidung des Deutschen Patentamts vom – Patent 724198).
2. Wurden in einem dem Bevollmächtigten bekanntgegebenen Bescheid Einkommensteuer für ein abgelaufenes Kalenderjahr sowie
Einkommensteuervorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr festgesetzt, so kann ein von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten
gegen die „Einkommensteuer-Vorauszahlungen” unter Angabe des laufenden Jahres und des Bescheiddatums eingelegter Einspruch
nicht dahin ausgelegt werden, dass damit auch gegen die Einkommensteuerfestsetzung für das Vorjahr Einspruch eingelegt worden
wäre.
3. Hat der Prozessbevollmächtigte bei Einspruchseinlegung über Elster-Formular nicht nur in sachlicher Hinsicht den nach seinem
Vortrag beabsichtigten Einspruchsgegenstand fehlerhaft ausgewählt, sondern auch in zeitlicher Hinsicht ein unrichtiges Streitjahr
angegeben und vor dem Absenden des elektronischen Einspruchs die gemachten Angaben nicht nochmals überprüft, so hat es damit
an der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen und fahrlässig gehandelt; eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand scheidet damit aus.