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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 870/23

Gesetze: AO § 110 Abs. 1, AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO § 355 Abs. 1 S. 1, AO § 356 Abs. 1, AO § 356 Abs. 2 S. 1

Rechtsbehelfsbelehrung bei nicht wortlautgemäßer Wiedergabe des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 AO

Keine Umdeutung eines von einem sachkundigen Bevollmächtigten nur wegen eines bestimmten Verfahrensgegenstands eingelegten Einspruchs

Keine Wiedereinsetzung bei von einem sachkundigen Bevollmächtigten unrichtig eingelegtem und vor der elektronischen Absendung nicht nochmals durchgelesenem Einspruch

Leitsatz

1. Die Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Steuerbescheid ist nicht deshalb unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, weil dort entgegen der Formulierung des § 122 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 1 AO (in der vor gültigen Fassung) erklärt wird, dass der Bescheid bei Zusendung durch einfachen Brief „mit” dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt gilt (gegen Entscheidung des Deutschen Patentamts vom – Patent 724198).

2. Wurden in einem dem Bevollmächtigten bekanntgegebenen Bescheid Einkommensteuer für ein abgelaufenes Kalenderjahr sowie Einkommensteuervorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr festgesetzt, so kann ein von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten gegen die „Einkommensteuer-Vorauszahlungen” unter Angabe des laufenden Jahres und des Bescheiddatums eingelegter Einspruch nicht dahin ausgelegt werden, dass damit auch gegen die Einkommensteuerfestsetzung für das Vorjahr Einspruch eingelegt worden wäre.

3. Hat der Prozessbevollmächtigte bei Einspruchseinlegung über Elster-Formular nicht nur in sachlicher Hinsicht den nach seinem Vortrag beabsichtigten Einspruchsgegenstand fehlerhaft ausgewählt, sondern auch in zeitlicher Hinsicht ein unrichtiges Streitjahr angegeben und vor dem Absenden des elektronischen Einspruchs die gemachten Angaben nicht nochmals überprüft, so hat es damit an der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen und fahrlässig gehandelt; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet damit aus.

Fundstelle(n):
YAAAK-00173

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Sächsisches FG, Urteil v. 21.08.2025 - 8 K 870/23

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