Tätigkeit eines Kfz-Meisters als Kfz-Sachverständiger für Unfallschäden keine freiberufliche ingenieurähnliche Tätigkeit
Leitsatz
1. Ein selbständig als Kfz-Sachverständiger tätiger gelernter Kfz-Meister, bei dem die Begutachtung von Unfallschäden den
wesentlichen Teil seiner Sachverständigentätigkeit darstellt und der nur eine geringe Anzahl von Gutachten mit unfallanalytischen
und mathematisch-technischen Fragestellungen erteilt, übt nicht eine der Tätigkeit von Ingenieuren „ähnliche” Tätigkeit im
Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige nachweist, sich aufgrund durchlaufener
Weiterbildungskurse und seiner Berufserfahrung in bestimmten mathematisch-technischen Fragestellungen mit einem Ingenieur
vergleichbare Kenntnisse angeeignet zu haben.
2. Die rechtliche Gleichstellung des Qualifikationsniveaus eines Kfz-Meisters mit einem Bachelorabschluss im Europäischen
Qualifikationsrahmen oder im Deutschen Qualifikationsrahmenführen führt nicht dazu, dass die Tätigkeit eines Kfz-Meisters
zwingend als der eines Ingenieurs ähnlich anerkannt werden müsste.
3. Weder der Europäische Qualifikationsrahmen als Empfehlung (Art. 288 Abs. 5 AEUV) noch der Deutsche Qualifikationsrahmen
sind rechtsverbindlich. Von daher können die dortigen Festlegungen mit Blick auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG keine Rechtsänderung
bewirken und bestenfalls Auslegungshilfe sein.