Erlass von Umsatzsteuer auf Ausgangsleistungen, für die die Steuer zunächst nach § 13b UStG vom Leistungsempfänger abgeführt
und diesem später aufgrund eines Erstattungsantrags erstattet wurde
Grundsatz von Treu und Glauben im Besteuerungsverfahren
Leitsatz
1. Die Uneinbringlichkeit der Forderung im Sinne von § 17 Abs. 2 UStG rechtfertigt keinen Erlass der darauf entfallenden Umsatzsteuer,
da die Korrektur der Bemessungsgrundlage in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen wäre, in dem der Tatbestand des § 17 Abs.
2 Nr. 1 UStG eingetreten ist.
2. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es innerhalb eines bestehenden Steuerrechtsverhältnisses für Steuergläubiger
wie Steuerpflichtige gleichermaßen unter anderem, dass jeder auf die Belange des anderen Teils Rücksicht nimmt und sich zu
seinem eigenen früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzt.
3. Ein Anspruch auf eine künftige Sachbehandlung besteht nur dann, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit
des Verhaltens des Finanzamts Dispositionen trifft. Die Disposition muss nicht allein vermögensrechtlicher Natur sein.
4. Das Finanzamt verhält sich treuwidrig, wenn es dem Unternehmer zunächst den Entwurf eines Abtretungsvertrags übersendet
und ihm so suggeriert, dass § 27 Abs. 19 UStG auf alle dem Leistungsempfänger erteilten Rechnungen anzuwenden sei und die
Abtretung der Ansprüche des Steuerpflichtigen gegenüber dem Leistungsempfänger insofern an Zahlungs statt wirke, ihn aber
nach der Rechnungskorrektur nicht darauf hinweist, dass die Auszahlung an den Leistungsempfänger unmittelbar bevorstehe und
er die gerügten Mängel der Korrektur im Abtretungsverfahren umgehend beseitigen bzw. seine Ansprüche gegenüber dem Leistungsempfänger
geltend machen müsse.
Fundstelle(n): NAAAK-00168
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.06.2025 - 7 K 7173/22