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FG München  v. - 6 K 203/20

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1 S. 1, EStG § 5 Abs. 6, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2

Teilwertabschreibung von Anteilen an Mischfonds, die überwiegend festverzinsliche Wertpapiere und daneben auch börsennotierte Aktien halten

Leitsatz

1. Mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und damit im Einklang mit der für börsennotierte Aktien geltenden typisierenden Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG erscheint es sachgerecht, Kursverluste von Anteilen an Investmentfonds innerhalb einer Bandbreite minimaler und in ihrer Höhe zu vernachlässigender Wertschwankungen außer Ansatz zu lassen (Bagatellgrenze). In Anlehnung an den bilanzrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz ist diese Schwelle geringfügiger Kursverluste auf 5 % der Notierung im Erwerbszeitpunkt zu begrenzen (vgl. , BStBl 2014 II S. 612).

2. Diese Bagatellgrenze (siehe 1.) gilt zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens auch für Teilwertabschreibungen von Anteilen an Investmentfonds, die auch in Aktien, aber überwiegend in festverzinsliche Wertpapiere investieren. Da keine transparente Betrachtung vorzunehmen ist, begründen nur Wertminderungen der Fondsanteile, die die Bagatellgrenze überschreiten, eine Teilwertabschreibung. Es kommt nicht darauf an, ob der Wert des einzelnen Wertgegenstands (z. B. Aktien) um mehr als 5 % gesunken ist.

Fundstelle(n):
TAAAK-00166

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München v. 17.03.2025 - 6 K 203/20

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