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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7039/22

Gesetze: UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4, UStG § 13b Abs. 5 S. 2, UStG § 27 Abs. 19, UStG § 10 Abs. 1

Umsatzsteuer auf Ausgangsleistungen, für die die Steuer zunächst nach § 13b UStG vom Leistungsempfänger abgeführt und diesem später aufgrund eines Erstattungsantrags erstattet wurde

Leitsatz

1. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ist einschränkend dahin auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

2. § 27 Abs. 19 UStG betrifft vor dem erbrachte steuerpflichtige Leistungen, bei denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Vertrauen auf die damalige Verwaltungsauffassung davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, diese Annahme sich aber nachträglich als unrichtig herausstellt. Die Regelung erfasst auch Abschlagsrechnungen für vor diesem Zeitpunkt erbrachte Teilleistungen.

3. Der Unternehmer hat die zunächst erlangte Gegenleistung, die irrtümlich mit dem Entgelt gleichgesetzt wurde, in Entgelt und Steuer aufzuteilen.

Fundstelle(n):
ZAAAK-00164

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.06.2025 - 7 K 7039/22

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