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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9119/23

Gesetze: EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Verluste aus einer nach Eintritt in den Ruhestand aufgenommenen selbständigen Rechtanwaltstätigkeit als Liebhaberei

Leitsatz

1. Hat ein ehemaliger Ministerialbeamter nach dem Eintritt in den Ruhestand mit 65 Jahren eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgenommen und in den folgenden 15 Jahren nur in zwei Jahren Gewinne, im Übrigen aber hohe Verluste erzielt, so ist das vom Finanzamt unterstellte Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht nicht zu beanstanden, wenn unter anderem

  • erfolgversprechende Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebes wie z. B. eine deutliche Erhöhung der Betriebseinnahmen durch Übernahme einer größeren Anzahl von Mandaten im Wege der Ausweitung auf andere als die bisher angebotenen Rechtsgebiete nicht ergriffen worden sind,

  • die selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich und nicht in gesondert angemieteten Räumlichkeiten, sondern regelmäßig in den von den Rechtsanwalt selbst bewohnten Wohnungen ausgeübt worden ist,

  • kein Personal beschäftigt worden ist,

  • die Verluste aus der Anwaltstätigkeit mit anderen Einkünften (Pension, Vermietungseinkünfte, Kapitaleinkünfte) verechnet werden und damit der Steuerersparnis dienen,

  • für den Steuerpflichtigen nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Motive für die Führung bzw. Fortführung des Unternehmens bestimmend waren, weil er nach seiner Pensionierung weiterhin einer anspruchsvollen Beschäftigung mit einer gewissen Wertschätzung der geleisteten Arbeit nachgehen wollte,

  • der Steuerpflichtige angesichts seines nunmehrigen Alters (82 Jahre) seine anwaltliche Tätigkeit voraussichtlich nicht mehr über einen längeren Zeitraum ausüben und die in den zurückliegenden Jahren aufgelaufenen Verluste nicht mehr durch entsprechende Gewinne ausgleichen können wird.

Fundstelle(n):
FAAAK-00162

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Nutzungsdauer:
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.06.2025 - 9 K 9119/23

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