Formelle Anforderungen an einen Nachforderungsbescheid; Anknüpfung der Steuerpflicht an Eintragung im Schiffsregister
Leitsatz
1. Ein Nachforderungsbescheid über Versicherungsteuer genügt den Bestimmtheitsanforderungen, wenn daraus oder aus ergänzenden
Unterlagen, auf die im Bescheid Bezug genommen wird, der Besteuerungszeitraum, die Höhe der Versicherungsentgelte sowie die
Art der Versicherung, für die Versicherungsteuer nachzuentrichten ist, zweifelsfrei entnommen werden können und, soweit der
nachzuentrichtenden Versicherungsteuer unterschiedliche Steuersätze zugrunde liegen, eine Zuordnung der gezahlten Versicherungsentgelte
zum jeweils anzuwendenden Steuersatz erfolgt.
2. Die zur Bestimmtheit eines Steuerbescheids notwendigen Angaben können gerade angesichts der mitunter zahlreichen (monatlichen)
Besteuerungszeiträume und darin abgewickelten Zahlungsvorgänge mit Versicherungsentgelten zum Zwecke der Übersichtlichkeit
auch durch eine Bezugnahme auf ergänzende Unterlagen (wie v.a. den Außenprüfungsbericht), die der Steuerpflichtige erhalten
hat, erfolgen. Ebenso kann im Einzelfall die Finanzbehörde auch auf vom Steuerpflichtigen eingereichte Unterlagen Bezug nehmen.
3. In einem inländischen Schiffsregister eingetragene Seeschiffe unterliegen auch dann der Versicherungsteuerpflicht, wenn
die Seeschiffe im internationalen Verkehr eingesetzt werden und in weitere ausländische Schiffsregister eingetragen sind.
4. Die Anknüpfung der Versicherungsteuerpflicht an die Registereintragung ist mit Unionsrecht vereinbar.