Keine Gewerbesteuerpflicht aufgrund Abfärbewirkung bei Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer
gewerblich tätigen Personengesellschaft
Leitsatz
1. Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und nur
kraft der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG als Gewerbebetrieb gilt, weil sie an einer gewerblich tätigen anderen
Personengesellschaft beteiligt ist, unterliegt aufgrund der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2
GewStG mit ihren – nach Kürzung um die gewerblichen Beteiligungseinkünfte gemäß § 9 Nr. 2 GewStG – verbleibenden originär
nicht gewerblichen Einkünfte nicht der Gewerbesteuer (Anschluss an , BFHE 265, 157).
Anderenfalls unterfiele bei der Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte der Gesellschaft in solche aus Gewerbebetrieb der von
der Personengesellschaft insgesamt erzielte Gewinn der Gewerbesteuer und würden auch an sich nicht gewerbliche Einkünfte mit
Gewerbesteuer belastet, so dass eine Ungleichbehandlung der Personengesellschaft gegenüber dem Einzelunternehmer, der gleichzeitig
mehrere verschiedene Einkunftsarten verwirklichen kann, vorläge.
2. Es ist kein Rechtfertigungsgrund dafür nicht ersichtlich, dass die Beteiligungseinkünfte, die nach § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG
selbst nicht Teil des Gewerbeertrages sind, für sämtliche übrigen Einkünfte einer Personengesellschaft eine Gewerbesteuerbarkeit
begründen sollten, obwohl diese Einkünfte ihrer Natur nach solche aus Vermietung und Verpachtung sind.