1. Die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt nicht das Eigentum oder ein dingliches Recht des Verpächters an der verpachteten Sache voraus. Es genügt, wenn der Verpächter obligatorisch gegenüber dem Eigentümer der Sache zur Verpachtung berechtigt ist.
2. Eine solche obligatorische Berechtigung ist nach den Umständen des Einzelfalles dann anzunehmen, wenn im Rahmen der Übertragung eines Hofes gegen Altenteil der bisherige Hofeigentümer sich eine bestimmte Beteiligung an den Pachteinnahmen aus der künftigen Verpachtung eines mitüberlassenen Flurstücks vorbehält, alsbald eine entsprechende Verpachtung gemeinsam durch ihn und den Hofübernehmer erfolgt und jeder der Verpächter den ihm zustehenden Pachtzinsanteil unmittelbar vom Pächter vereinnahmt.
3. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann wegen untergeordneter Bedeutung der Sache im Sinne von § 215 Abs. 4 letzter Satz AO unterbleiben, wenn die Beteiligung sich in einem kurzfristigen und leicht überschaubaren einheitlichen Vorgang erschöpft.
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Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 215 BFHE S. 67 Nr. 104, LAAAA-99057
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