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BGH Beschluss v. - 1 StR 240/25

Instanzenzug: LG Landshut Az: J KLs 411 Js 34110/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs „eines“ Kindes in fünf tatmehrheitlichen Fällen, sexuellen Missbrauchs „eines“ Kindes in 12 tatmehrheitlichen Fällen, sexuellen Missbrauchs „eines“ Kindes ohne Körperkontakt mit dem Kind in drei tatmehrheitlichen Fällen sowie des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in Tatmehrheit mit Besitz „zweier“ kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

2Dieser bedarf in den Fällen B.1. und B.2.b. der Urteilsgründe der Korrektur.

3a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts fotografierte das geschädigte Kind zwischen dem und dem seinen schmerzenden Vaginalbereich, um die Ursache der Schmerzen überprüfen zu können. Nachdem es vergeblich versucht hatte, das Bild zu löschen, entdeckte es der Angeklagte und übersandte es am auf sein Mobiltelefon (Fall B.2.a. der Urteilsgründe). Später veränderte er das Foto mit einem Bildbearbeitungsprogramm und erzeugte so mindestens zwei Vergrößerungen, von denen er eine mit dem Namen des Kindes beschriftete (Fall B.2.b. der Urteilsgründe). Die Strafkammer hat dieses Geschehen unter Beachtung von § 2 Abs. 3 StGB als Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Var. 2 StGB in der Fassung vom (Fall B.2.a.) in Tatmehrheit mit Besitz „zweier“ kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Var. 3 in der Fassung vom (Fall B.2.b.) gewertet.

4Die Anfertigung von Vergrößerungen erfüllt jedoch den mit einer höheren Strafe bewehrten Tatbestand des Herstellens kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Denn der Angeklagte hat nicht lediglich bereits vorhandene kinderpornographische Inhalte reproduziert (vgl. BT-Drucks. 18/2601, S. 30), sondern das Originalbild bearbeitet und verändert.

5Der Senat ändert den Schuldspruch in Fall B.2.b. der Urteilsgründe entsprechend ab. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Schuldspruchänderung auf die Revision des Angeklagten nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa , Rn. 14 mwN). 

6b) In den Fällen B.1. der Urteilsgründe war der Schuldspruch jeweils an die gesetzlichen Überschriften der §§ 176, 176a und 176c StGB anzupassen. Dort heißt es jeweils: „sexueller Missbrauch von Kindern“.

Jäger                                Fischer                                Bär

                 Allgayer                         Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:040825B1STR240.25.0

Fundstelle(n):
LAAAK-00066