Instanzenzug: Az: 31 KLs 13/24vorgehend Az: 31 KLs 13/24
Gründe
I.
1Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten mit Urteil vom wegen Vergewaltigung in drei Fällen, versuchter Vergewaltigung und sexuellen Übergriffs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hat der Pflichtverteidiger binnen Wochenfrist Revision eingelegt. Bei Zustellung des schriftlichen Urteils am war dieser nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Beschluss vom hat das Landgericht die Revision des Angeklagten mangels fristgerechter Begründung verworfen. Ohne dass eine Zustellung dieses Beschlusses an den Angeklagten vor dem erfolgt wäre, hat in dessen Namen sein neuer Pflichtverteidiger durch am eingegangenen Schriftsatz unter Erhebung der Sachrüge beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Zudem hat er beantragt, die Entscheidung des Revisionsgerichts herbeizuführen, verbunden mit dem Antrag, den Verwerfungsbeschluss vom aufzuheben und ihm hilfsweise insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
II.
2Der Antrag auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom ist gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft, fristgerecht eingelegt und in der Sache auch erfolgreich.
31. Der Verwerfungsbeschluss erweist sich als rechtsfehlerhaft, da die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO mangels wirksamer Zustellung des Urteils gemäß § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht zu laufen begonnen hatte. Denn eine Zustellung ist grundsätzlich nicht ordnungsgemäß bewirkt, wenn anstelle des Pflichtverteidigers eine andere Person das Empfangsbekenntnis unterschreibt. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnerin des Empfangsbekenntnisses, eine Kollegin des vormaligen Pflichtverteidigers, als dessen Vertreterin eingesetzt war und auftrat, sind nicht ersichtlich (vgl. Rn. 4 f.).
42. Eine Entscheidung des Senats über die Revision kommt derzeit noch nicht in Betracht. Zwar wurde der Zustellungsmangel mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Urteils durch den Pflichtverteidiger gemäß § 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO geheilt und es sind auch die Revisionsanträge gestellt. Die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Begründung der Revision beginnt jedoch erst mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen, da dem Revisionsführer nicht zugemutet werden kann, die Revisionsbegründung in Kenntnis der negativen Entscheidung des Tatgerichts vorsorglich innerhalb der noch verbleibenden Frist einzureichen. Ihm ist vielmehr Gelegenheit zu geben, binnen eines Monats nach Zustellung der Aufhebungsentscheidung seine Revision (weiter) zu begründen (st. Rspr.; vgl. Rn. 6 f. mwN).
53. Zur Fortsetzung des Revisionsverfahrens (§ 347 StPO) ist die Sache deshalb – ohne veranlasste Kostenentscheidung ( Rn. 9) – an das Landgericht zurückzugeben.
Quentin Maatsch Momsen-Pflanz
Marks Gödicke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260825B4STR358.25.0
Fundstelle(n):
HAAAJ-99977