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Keine gewerbliche Tätigkeit bei bloßer Kostenübernahme im „Erschließungsdreieck“
zur Abgrenzung zwischen einem Hilfsgeschäft zum gewerblichen Grundstückshandel
Die bloße Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks begründet keine gewerbliche Tätigkeit des Land- und Forstwirts. Dies gilt auch, wenn die Erschließung durch ein von der Kommune beauftragtes Erschließungsunternehmen erfolgt und sich der Land- und Forstwirt gegenüber dem Erschließungsunternehmen im Rahmen dieses „Erschließungsdreiecks“ vertraglich zur Finanzierung der Erschließungsmaßnahmen – über den nach den §§ 127 ff. BauGB auf den Grundstückseigentümer umlagefähigen Erschließungsbeitrag hinaus – verpflichtet.
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I. Problemstellung
1. Landwirtschaftliches Hilfsgeschäft
[i]Veräußerung von AnlagevermögenDie Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört, führt grundsätzlich zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, weil die Veräußerung ein Hilfsgeschäft der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung ist. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn ein großes, bisher landwirtschaftlich genutztes Areal parzelliert wird und zahlreiche Parzellen an verschiedene Erwerber mit erheblichem Gewinn veräußert werden. [i]Bildung einer § 6b-RücklageEin La...BStBl 2008 II S. 231BStBl 2008 II S. 359