Instanzenzug: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Az: 12 S 663/25 12 S 664/25 12 S 665/25 Beschlussvorgehend VG Freiburg (Breisgau) Az: 15 K 287/24 15 K 288/24 15 K 2503/23 Beschluss
Gründe
11. Der Senat entnimmt der Eingabe der Klägerin vom (Eingang bei Gericht am ), soweit in ihr ein prozessual relevantes Begehren enthalten ist, dass sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom - 5 PKH 1.25 - rügen, eine (außerordentliche) Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss einlegen sowie (erneut) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragen möchte. Diese Anträge bleiben ohne Erfolg.
22. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig und damit zu verwerfen.
3Der Senat lässt offen, ob die Zulässigkeit schon mangels Einhaltung der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist (§ 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) zu verneinen ist. Denn die Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil sie - was erforderlich gewesen wäre - nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule erhoben worden ist. Die gesetzlichen Regelungen über den anwaltlichen Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten uneingeschränkt auch für die Anhörungsrüge (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 VwGO; s. BVerwG, Beschlüsse vom - 5 B 4.10 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 Rn. 5 m. w. N. und vom - 5 B 27.21 - Rn. 1).
4Abgesehen davon und überdies ist die Anhörungsrüge mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift muss die Rüge unter anderem darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Rügeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Hierzu ist erforderlich, dass der Rügeführer Umstände bezeichnet, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten lässt. Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird. Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. z. B. 5 C 5.17 D - juris Rn. 10 f. m. w. N.). Dem genügt die Anhörungsrüge nicht.
5Die Klägerin hat in ihrer Eingabe vom keinerlei Ausführungen dazu gemacht, weshalb der Beschluss des Senats vom - 5 PKH 1.25 - ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Klägerin erklärt vielmehr ausdrücklich, "[d]ie Begründung reiche ich nach". Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick darauf gerechtfertigt, dass die Klägerin in ihrer Eingabe vom ausführt, "[i]ch erinnere an meinen Antrag auf Akteneinsicht, damit ich oder meine Rechtsvertretung den Antrag begründen können (§ 100 VwGO)". Sollte die Klägerin dieses Vorbringen dahin verstanden wissen wollen, es stelle einen Gehörsverstoß dar, dass der Senat über ihren Prozesskostenhilfeantrag entschieden habe, ohne ihr zuvor Akteneinsicht zu gewähren, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil die Klägerin in dem Verfahren 5 PKH 1.25 vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Lediglich ergänzend und der Klarstellung halber wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Akteneinsicht zur weiteren Begründung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Rechtsbehelfsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geboten ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie im Fall der Klägerin - schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg bietet, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs, gegen die sich der beabsichtigte Rechtsbehelf richten soll, von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO) und das Bundesverwaltungsgericht demzufolge zur Abänderung der noch anzugreifenden Entscheidung der Vorinstanz nicht befugt ist. Zu diesen unanfechtbaren und damit nicht abänderbaren Entscheidungen gehört die Ablehnung der Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof, gegen die die Klägerin die Einlegung eines Rechtsbehelfs beabsichtigte und hierfür im Verfahren 5 PKH 1.25 vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat. Sollte die Klägerin mit ihrer "Erinnerung" an den Akteneinsichtsantrag an ihr Vorbringen im Schreiben vom anknüpfen wollen, dass das beabsichtigte Rechtsbehelfsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Aussicht auf Erfolg biete, weil ihr die Behörden und (vorinstanzlichen) Gerichte eine Akteneinsicht verweigert hätten, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, um eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat zu begründen. Da die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof schon infolge ihrer Unanfechtbarkeit vom Bundesverwaltungsgericht nicht abgeändert werden kann, musste der Senat in den Gründen seines Beschlusses vom auf diesen für seine Entscheidung nicht bedeutsamen Aspekt nicht eingehen.
63. Soweit die Klägerin mit ihrer Eingabe vom eine (außerordentliche) Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom - 5 PKH 1.25 - einlegen möchte - wofür spricht, dass sie im Betreff ihrer Eingabe auch die "[a]ußerordentliche Beschwerde wg. greifbarer Gesetzwidrigkeit" aufführt bzw. ausführt "Diese Beschwerde erfolgt zur Fristwahrung" -, ist diese ebenfalls unzulässig und damit zu verwerfen.
7Ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem ein (isolierter) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt wird, ist unanfechtbar. Er kann also seinerseits insbesondere nicht mit einer (außerordentlichen) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Dies schließt das Gesetz aus (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin unterliegt insoweit ersichtlich der Fehlvorstellung, dass jede gerichtliche Entscheidung - auch des Bundesverwaltungsgerichts - erneut mit ordentlichen Rechtsbehelfen (vor dem Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar sein muss. Das ist jedoch gerade nicht der Fall.
84. Der (erneute) Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - für den spricht, dass im Betreff der Eingabe auch "Antrag auf Prozesskostenhilfe" aufgeführt wird - ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Anhörungsrüge und außerordentliche Beschwerde bzw. Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom - 5 PKH 1.25 -) bietet aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
95. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
106. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass auch der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge verworfen wird, ist nicht statthaft (vgl. - juris Rn. 5; BVerwG, Beschlüsse vom - 7 B 3.07 - juris Rn. 1, vom - 5 B 4.10 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 Rn. 7 und vom - 9 B 6.19 - juris Rn. 2). Das bedeutet, das Gesetz sieht keinen Rechtsbehelf vor, mit dem etwaige von der Klägerin vorgebrachte Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht erneut in der Sache geprüft werden können. Der Senat behält sich daher vor, an den vorliegenden Beschluss anknüpfende weitere, mit unzulässigen Rechtsbehelfen verfolgte Begehren der Klägerin nicht mehr förmlich zu bescheiden oder sonst auf dazu erfolgende (inhaltsgleiche) Eingaben zu antworten.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:180825B5PKH2.25.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-99908