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BGH Beschluss v. - 2 StR 630/24

Instanzenzug: Az: 323 KLs 9/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das mit Eröffnungsbeschluss des zunächst geschaffene Verfahrenshindernis doppelter Rechtshängigkeit wurde durch die am selben Tag beschlossene Verbindung des bei dem Landgericht rechtshängigen Verfahrens mit dem bei dem Amtsgericht Köln rechtshängigen Verfahren beseitigt (vgl. , BGHSt 36, 175, 182 f.). Der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses des Landgerichts steht nicht entgegen, dass die Verbindung der Verfahren der Eröffnung des vor dem Landgericht anhängigen Verfahrens zeitlich nachgelagert war (vgl. , BGHR StPO vor § 1/Verfahrenshindernis Doppelanhängigkeit 5).
Der auf § 154 Abs. 2 StPO gestützte Beschluss der Strafkammer, mit dem sie die „Vorwürfe“ aus dem hinzuverbundenen Verfahren „eingestellt“ hat, mit dem aber ersichtlich nur die Tatvorwürfe wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Urkundenfälschung von der Verfolgung ausgenommen werden sollten, ist entsprechend dem tatsächlich Gewollten als ein – statthafter – Beschränkungsbeschluss nach § 154a Abs. 2 StPO zu behandeln (, NJW 2025, 1216, 1217 Rn. 18).
Menges
RiBGH Dr. Appl ist wegenErkrankung gehindert zuunterschreiben.
Meyberg
Menges
  Lutz  
  Herold  

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:030725B2STR630.24.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-99894