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WP Praxis Nr. 10 vom Seite 327

Einordnung in die Größenklassen nach § 267 HGB bei unwesentlichen falschen Darstellungen

Reaktion des Abschlussprüfers und Konsequenzen

WP/StB Christian Rammensee-Kink

Der Umfang der Pflichten zur Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung hängt davon ab, welcher Größenklasse ein Unternehmen angehört. Enthält der Jahresabschluss der zu prüfenden Gesellschaft falsche Darstellungen, die zwar keine wesentliche Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben, sich aber auf die Einordnung in die Größenklasse auswirken, sind diejenigen Vorschriften des HGB zu beachten, die sich aus der Größenklasse des Abschlusses ohne falsche Darstellungen ergeben. Anderenfalls ist ggf. der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zu modifizieren. Um derartige falsche Darstellungen aufdecken zu können, sollte der Abschlussprüfer bei unwesentlicher Unterschreitung der Schwellenwerte der Größenklassen eine spezifische Wesentlichkeit anwenden. Auf diese Weise kann er mit hinreichender Sicherheit bestätigen, dass das Unternehmen seine Berichts- und Prüfungspflichten vollständig erfüllt hat.

Kernaussagen
  • Die korrekte Einordnung einer Kapitalgesellschaft in die richtige Größenklasse gemäß § 267 HGB ist von entscheidender Bedeutung, da sie erhebliche Auswirkungen auf die Berichts- und Prüfungspflichten des Unternehmens hat.

  • Falsche Darstellung...

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30 Tage

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