Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Mittwoch, 17.09.2025

Verfahrensrecht | Änderungsbefugnis nach § 175b Abs. 1 AO bei zutreffender Berücksichtigung der ursprünglich übermittelten Daten (FG)

Dekorative GrafikDas FG hat entschieden, dass es sich bei der Rechtsgrundlage und Rentenart in der Rentenbezugsmitteilung um Daten i.S.d. § 175b Abs. 1 AO handelt. Zudem ist § 175b Abs. 1 AO dahingehend auszulegen, dass eine Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheides auch möglich ist, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in der Steuerfestsetzung berücksichtigt und nachträglich korrigierte Daten übermittelt worden sind (; Revision zugelassen, BFH-Az.: X R 31/24).

Hintergrund: Gemäß § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Sachverhalt: Die Klägerin wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte in den Streitjahren 2017 und 2018 Renteneinkünfte nach § 22 EStG. Bei der jeweiligen Veranlagung übernahm der Beklagte die Daten entsprechend den elektronischen Rentenbezugsmitteilungen, so dass die Leibrente mit einem Ertragsanteil von 7 % der Besteuerung unterworfen wurde. Für die Streitjahre übermittelte die dazu verpflichtete Stelle nachträglich korrigierte elektronische Rentenbezugsmitteilungen. Die Korrektur betraf nur die Rechtsgrundlage und Rentenart. Der Rentenbetrag blieb der Höhe nach unverändert.

Das beklagte Finanzamt sah die Änderungsvorschrift des § 175b Abs. 1 AO im Streitfall als einschlägig an und änderte die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 entsprechend. Die Leibrente wurde nunmehr jeweils mit einem Besteuerungsanteil von 66 % angesetzt.

Der 2. Senat des FG wies die hiergegen erhobene Klage ab:

  • Das Finanzamt hat die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide zu Recht nach § 175b Abs. 1 AO geändert.

  • Bei der Rechtsgrundlage und Rentenart in der Rentenbezugsmitteilung handelt es sich um Daten im Sinne des § 175b Abs. 1 AO. Dass der Rentenbetrag der Höhe nach unverändert geblieben ist, ist unschädlich.

  • § 175b Abs. 1 AO ist dahingehend auszulegen, dass eine Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheides auch möglich ist, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in der Steuerfestsetzung berücksichtigt und nachträglich korrigierte Daten seitens des dazu verpflichteten Dritten übermittelt worden sind.

  • Die Änderungsvorschrift des § 175b Abs. 1 AO findet im Streitfall Anwendung. Die nach § 93c Abs. 1 AO i. V. m. § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG übermittelten korrigierten Daten zur Rechtsgrundlage und Rentenart der von der Klägerin in den Streitjahren bezogenen Leibrente wurden bei den Einkommensteuerfestsetzungen 2017 und 2018 der Klägerin nicht berücksichtigt. Denn materiell-rechtlich wurde die Leibrente aufgrund der ursprünglich unrichtig übermittelten Rechtsgrundlage und Rentenart nur mit dem Ertragsanteil in Höhe von 7 %, anstatt - entsprechend der korrigierten übermittelten Rechtsgrundlage und Rentenart - mit einem Anteil von 66 %, der Besteuerung unterworfen.

Hinweise:

Die Revision zum BFH wurde zugelassen, das Az. des BFH lautet X R 31/24.

Den Entscheidungsvolltext finden Sie hier.

Quelle: und Niedersächsisches FG, Newsletter 10/2025 (lb)

Fundstelle(n):
AAAAJ-99803