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AG Düsseldorf 10.01.2025 603 RES 3/24, NWB 38/2025 S. 2590

StaRUG | Keine Anwendbarkeit des StaRUG auf einen Minderheitsgesellschafter

Natürliche Personen unterfallen nur dem Anwendungsbereich des StaRUG, soweit sie unternehmerisch tätig sind. Eine Selbstständigkeit liegt allgemein dann vor, wenn diese Tätigkeit auf eigene Gefahr (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung durchgeführt wird (Unternehmerinitiative). Das bloße Halten einer Minderheitsbeteiligung an einer GmbH stellt insoweit grds. keine selbstständige Tätigkeit dar.

Anmerkung:

Soweit die Schuldnerin als Einzelkauffrau ein Gewerbe betreibt, würde sie grds. dem Anwendungsbereich des StaRUG unterfallen. Soweit jedoch darauf abgestellt wird, dass sie als Minderheitsgesellschafterin mit einem Anteil i. H. von 40 % an einer GmbH beteiligt ist, ohne eine Geschäftsführertätigkeit innezuhaben, stellt dies keine Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit dar....

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