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BFH Urteil v. - VI R 51/69 BStBl 1972 II S. 142

Leitsatz

1. Zur mehr als 12 Stunden betragenden Abwesenheit eines Arbeitnehmers von der Wohnung.

2. Abweichend von Abschn. 24 Abs. 4 LStR 1968 (Abschn. 24 Abs. 3 LStR 1970) steht dem Arbeitnehmer in der Zeit vom bis der Pauschbetrag von 2,50 DM wegen Mehraufwendungen für Beköstigung auch dann zu, wenn er aus zwingenden persönlichen Gründen seinen Wohnsitz an einem mehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfernt liegenden Ort hat.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 142
BFHE S. 485 Nr. 103,
MAAAA-99022

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BFH, Urteil v. 05.11.1971 - VI R 51/69

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