Einkommensteuer | Folgen der Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum (FinMin)
Das Finanzministerium
Sachsen-Anhalt (FinMin) hat zu den Folgen der Erstattung von Sonderausgaben in
einem späteren Veranlagungszeitraum und der Verrechnung mit gleichartigen
Aufwendungen Stellung genommen ().
Hintergrund: Übersteigen die vom Steuerpflichtigen erhaltenen Erstattungen zzgl. steuerfreier Zuschüsse die im VZ geleisteten Aufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 3a EStG sind die Aufwendungen mit Null anzusetzen und es entsteht ein Erstattungsüberhang. Bezüglich dieses Erstattungsüberhangs ist entsprechend § 10 Absatz 4b Satz 2 und 3 EStG zu verfahren (gültig ab VZ 2012). Hierzu auch Rz. 203 und 204 im unter Berücksichtigung der Änderung durch .
Laut dem FinMin finden die folgenden Grundsätze Anwendung:
Ein Erstattungsüberhang bei den Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 3a EStG ist im Rahmen der jeweiligen Nummer zu verrechnen. Nach § 10 Absatz 4b Satz 3 EStG ist ein sich aus § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 4 EStG ergebender Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 EStG) hinzuzurechnen.
Erstattungsüberhänge aus den Krankenversicherungsbeiträgen zur Absicherung von Basisleistungen sowie aus Pflegeversicherungsbeiträgen zur sozialen Pflegeversicherung und aus der Kirchensteuer sind dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen und werden somit nur noch im Jahr des Zuflusses der Erstattung berücksichtigt.
Dagegen ist ein Erstattungsüberhang, der sich bei den Aufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3a EStG ergibt, in den VZ der Zahlung zurückzutragen (§ 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO).
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (u. a. Urteil v. – IX R 34/17; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 25.7.2019) findet eine Hinzurechnung nach § 10 Absatz 4b Satz 3 EStG auch dann statt, wenn sich die Erstattung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat.
Grundsätzlich fallen alle Beitragserstattungen die ein Steuerpflichtiger als Rückfluss von Aufwendungen erhält in den Anwendungsbereich von § 10 Absatz 4b Sätze 2 und 3 EStG.
Die Verrechnungsregelungen nach § 10 Absatz 4b Sätze 1 bis 3 EStG erfassen nicht sämtliche Sonderausgaben-Tatbestände, bei denen es zu Erstattungen kommen kann. Auch bei Schulgeldzahlungen (Abs. 1 Nr. 9), Unterhaltszahlungen (Absatz 1a Nr. 1), Versorgungsleistungen (Absatz 1a Nr. 2), Versorgungsausgleichsleistungen (Absatz 1a Nr. 3 und 4) und Spenden (§ 10b) ist eine spätere Rückzahlung nicht völlig ausgeschlossen. Da hierfür weiterhin keine gesonderte gesetzliche Regelung besteht, gelten insoweit die von der Finanzverwaltung und Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Absatz 4b entwickelten Grundsätze zur Beschränkung der Gegenrechnung auf gleichartige Sonderausgaben fort.
Der BFH hatte in seinem Urteil v. - X R 32/07 über die Auslegung des Begriffs gleichartige Sonderausgaben hinsichtlich gezahlter und erstatteter Vorsorgeaufwendungen zu entscheiden. Für die Frage der Gleichartigkeit der Aufwendungen in diesem Sinne ist auf die Ähnlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit des Sinnes und Zweckes sowie der wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkung der Sonderausgabe für den Steuerpflichtigen abzustellen. Zur Feststellung der Gleichartigkeit bei Versicherungsbeiträgen kommt es auf die Funktion der jeweiligen Versicherung für den Steuerpflichtigen und das abgesicherte Risiko an (vgl. ; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 28.10.2009).
Quelle: /2/42904/2025; NWB Datenbank (lb)
Fundstelle(n):
SAAAJ-99729