1. Hat der Vorsteher des FA vor Inkrafttreten der FGO am gegen eine Einspruchsentscheidung des Steuerausschusses eine zulässige Berufung eingelegt, so ist dieser Rechtsbehelf nicht deshalb unzulässig geworden, weil die FGO eine Klagebefugnis des Vorstehers des FA gegen Einspruchsentscheidungen nicht mehr vorsieht. Das gilt auch dann, wenn die Einspruchsentscheidung dem Steuerpflichtigen nach dem bekanntgegeben wurde.
2. Ein an einer inzwischen aufgelösten atypischen stillen Gesellschaft beteiligt gewesener Mitunternehmer ist durch einen, die frühere Mitunternehmerschaft betreffenden Feststellungsbescheid insoweit nicht beschwert, als nur die Höhe der gegen einen anderen Mitunternehmer festgestellten Entnahmen streitig ist und dieser Streit den ihn betreffenden Teil des Gewinnfeststellungsbescheids nicht berührt.
3. Scheidet ein atypischer stiller Gesellschafter aus der Mitunternehmerschaft aus und läßt er einen Teil seines Kapitals als privates Darlehen im Betrieb stehen, so liegt insoweit eine Entnahme im Sinne des § 10a EStG vor.
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