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BGH Beschluss v. - 5 StR 367/25

Instanzenzug: Az: 604 Ks 9/24vorgehend Az: 5 StR 255/24 Beschlussvorgehend Az: 602 Ks 7/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat pauschal strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte in Verletzungsabsicht handelte. Dies ist rechtsfehlerhaft. Zwar hat der Bundesgerichtshof für den – hier nicht gegebenen – Fall eines Handelns in Tötungsabsicht entschieden, dass deren strafschärfende Berücksichtigung jedenfalls nicht grundsätzlich gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) verstößt. Selbst bei einer festgestellten Tötungsabsicht kann die Frage, ob hierin ein die Strafhöhe beeinflussender, bestimmender Strafschärfungsgrund zu sehen ist, aber nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Tatgericht, das gehalten ist, gegenläufig wirkende strafmildernde Umstände im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen ( Rn. 28, BGHSt 63, 54; Beschluss vom – 5 StR 449/23 Rn. 16). Eine hierauf bezogene Gesamtbetrachtung hat das Landgericht nicht vorgenommen. Angesichts der Vielzahl weiterer gewichtiger Strafschärfungsgründe, auf die sich das Landgericht gestützt hat, vermag der Senat jedoch auszuschließen, dass es bei Außerachtlassung des genannten Gesichtspunkts eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Cirener                      Gericke                      Mosbacher
               von Häfen                    Werner

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260825B5STR367.25.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-99682