Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern) der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten für Zwecke der Festsetzung von Beiträgen
Nach § 23 des Heilberufe-Kammergesetzes Baden-Württemberg (HBKG) erheben die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer, die Landestierärztekammer, die Landesapothekerkammer und die Landespsychotherapeutenkammer von ihren Mitgliedern zur Deckung ihres Aufwands Beiträge (Umlagen). Zu diesem Zweck haben die Beitragspflichtigen der Kammer auf Verlangen ihre gesamten Berufseinnahmen oder beruflichen Einkünfte, die Apotheker auch den Gewerbesteuermessbetrag, anzugeben, wenn von deren Höhe die Umlage abhängt. Die Kammern sind berechtigt, die Vorlage geeigneter Nachweise zu verlangen (§ 27 Abs. 1 HBKG). Verweigert ein Beitragspflichtiger diese Angaben oder Nachweise oder liegen Gründe für die Annahme vor, dass die Angaben oder Nachweise fasch sind, sind die Kammern berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die Bemessungsgrundlagen nach Information des Beitragspflichtigen bei den Finanzbehörden zu erheben (§ 27 Abs. 2 HBKG).
Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 7 HBKG). Sie haben daher nach § 31 Abs. 1 AO einen Rechtsanspruch auf Mitteilung der für die Festsetzung der Beiträge maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen bzw. Steuermessbeträge. Den Kammern sind deshalb auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Mitteilungen an die Kammern sind nur zulässig, soweit die Angaben im Einzelfall zur Festsetzung des Beitrags erforderlich sind. Für andere Zwecke, z. B. für die Erhebung oder Vollstreckung festgesetzter Beiträge, dürfen Mitteilungen nicht gemacht werden. Auch schließt die Pflicht zur Mitteilung die Befugnis zur Akteneinsicht nicht ein.
Oberfinanzdirektion
Baden-Württemberg v. - S
0131
Fundstelle(n):
AO-Kartei
BW AO § 31 Karte Karte
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KAAAJ-99668