Überschlägige Wertermittlung für Zwecke der Grunderwerbsteuer in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG
1. Allgemeines
In den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Abs. 1 bis 3 BewG bemessen. Nach § 151 Abs. 5 BewG sind die Grundbesitzwerte durch die Bewertungsstellen der Lagefinanzämter gesondert festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer erforderlich sind (Bedarfsbewertung).
In den Bewertungsstellen wird der Bearbeitung der Fälle der Grundbesitzbewertung auf Grund der hohen steuerlichen Bedeutung höchste Priorität eingeräumt. Vom Eingang der Anforderung bis zur Feststellung des Grundbesitzwertes sollen nicht mehr als 3 Monate vergehen. Ist der Grundbesitzwert Bemessungsgrundlage auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorgänge (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 GrEStG) soll die Bearbeitungszeit grundsätzlich 2 Monate nicht übersteigen.
Im Hinblick auf das Interesse des Steuerpflichtigen an der schnellen Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung und zur Sicherung des Steueraufkommens ist unmittelbar mit der Anforderung der Grundbesitzwerte, ein Grunderwerbsteuerbescheid mit einer geschätzten Bemessungsgrundlage (§ 162 Abs. 2 AO) für den vom Rechtsvorgang betroffenen Grundbesitz zu erlassen.
2. Schätzungsgrundlagen
2.1 Grundvermögen
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unbebaute
Grundstücke | bebaute
Grundstücke |
Grundsteuerwert | Grundsteuerwert |
2.2 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Betriebliche Wohngebäude können bei der Feststellung des Grundbesitzwerts zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, sind bei der Grundsteuer aber stets Grundvermögen (§ 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG).Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen mit Wohngebäuden sind daher die gesondert festgestellten Grundsteuerwerte für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen und für das/die Gebäude zu addieren.
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Land- und
forstwirtschaftliche
Flächen | Gebäude |
Grundsteuerwert | Grundsteuerwert |
2.3 Erläuterungen
Die Schätzung ist grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) vorzunehmen und im Bescheid zu erläutern. Hierzu kann folgender Erläuterungstext verwendet werden:
„Die Bemessungsgrundlage wurde auf Grundlage des zuletzt festgestellten Grundsteuerwerts für den vom Rechtsvorgang betroffenen Grundbesitz geschätzt. Sobald der festgestellte Grundbesitzwert vorliegt, wird dieser Bescheid von Amts wegen geändert“
Hat der Steuerpflichtige bereits eigene Angaben über Grundbesitzwerte i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. 157 Abs. 1 bis 3 BewG gemacht, die angemessen erscheinen, sind diese Werte vorrangig anzusetzen.
Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Ministerium der Finanzen
Sachsen-Anhalt v. - 43 - S 4520
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Fundstelle(n):
GrESt-Kartei ST
GrEStG §
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QAAAJ-99640