Berufsrecht | Kammerbeiträge: Normaler Beitrag trotz geringer Einkünfte (BRAK)
Die BRAK macht auf ein Urteil des
AGH Hamburg aufmerksam, wonach Anwälten keine Ermäßigung der Kammerbeiträge
wegen geringen Verdienstes zustehen, wenn sie über Einkünfte aus Vermietung und
Kapital verfügen ( AGH II ZU 2/2023,
II-44).
Sachverhalt: Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer gewährte einem Anwalt zunächst per Verwaltungsakt eine Ermäßigung seiner Kammerbeiträge um 50 %. In einem Fragebogen zu seinen Einkommensverhältnissen gab dieser aber lediglich seine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit an und ließ weitere Einkunftsarten offen. Kurz darauf traten im Rahmen eines parallel geführten Verfahrens zum Widerruf der Zulassung des Mitglieds Widersprüche auf: Dort hatte der Rechtsanwalt zusätzlich Einkommen aus Vermietung und Kapitalvermögen angegeben. Die Kammer hob daraufhin die Beitragsermäßigung auf und setzte einen Nachzahlungsbetrag fest. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos – stattdessen wurden dem Anwalt weitere 360 Euro für das Widerspruchsverfahren auferlegt.
Die Klage hatte vor dem AGH Hamburg keinen Erfolg:
Die Kammer hat den Ermäßigungsbescheid rechtmäßig nach § 48 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG aufgehoben. Die materiellen Voraussetzungen für eine Ermäßigung aus Billigkeitsgründen (§ 5 der Beitragsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer) lagen nicht vor.
Der Rechtsanwalt hat ausdrücklich versichert, vollständige Angaben zu machen – tatsächlich hat sich aber später ergeben, dass dies nicht der Fall war. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG kann sich der Begünstigte daher nicht mehr auf Vertrauensschutz berufen, weil er den Verwaltungsakt durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat. Selbst wenn der Anwalt rechtsirrig gemeint hat, für den Ermäßigungsantrag nur seine Einkünfte aus Rechtsanwaltstätigkeit angeben zu müssen, wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig – schließlich lag der Fehler in seiner Sphäre.
Die Praxis der Rechtsanwaltskammer, bei der Entscheidung über Beitragsermäßigungen stets die Gesamteinkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde zu legen, ist nach Ansicht des Gerichts ebenfalls rechtmäßig. Weil für den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedschaft eines jeden Anwalts de facto dieselben Kosten anfallen, müssen auch Mitglieder mit geringem Einkommen diese bezahlen. Eine Beitragsermäßigung, unabhängig vom Aufwand, ist nur in der Sondersituation möglich, dass die gesamten Einkünfte nicht für eine wirtschaftlich stabile Lebensführung ausreichen.
Auch die Festsetzung einer Gebühr von 360 Euro für das erfolglose Widerspruchsverfahren ist rechtmäßig gewesen, da § 7 der Gebührenordnung dies ausdrücklich vorsieht. Schließlich sah der AGH keinen Anlass, die Berufung zuzulassen.
Quelle: BRAK online, Meldung v. (lb)
Fundstelle(n):
JAAAJ-99638