Zum Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen
Kapitalgesellschaft mit dem Geschäftsführer als einzigem
Beschäftigten
Leitsatz
Bei einer Körperschaft befindet sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung und damit der Ort der Geschäftsleistung
(§ 10 AO) regelmäßig an dem Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit
entfalten, d.h. an dem sie die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche
Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (sog. Tagesgeschäft).
Die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit
sich bringt, umfassen bei einer Kapitalgesellschaft, die lediglich den Geschäftsführer als Mitarbeiter hat und bei der eine
Trennung der Aufgaben daher weder personell, noch zeitlich oder örtlich vorgenommen werden kann, alle von ihm zu besorgenden
und tatsächlichen Aufgaben, soweit diese nicht die Grundsätze der Unternehmenspolitik betreffen oder von untergeordneter Bedeutung
sind.
Fundstelle(n): XAAAJ-99616
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 12.03.2025 - 8 K 1328/21