Keine transparente Berücksichtigung des Immobilienvermögens
einer Immobilien-Gesellschaft bei der Berechnung der Immobilienquote für
Zweck der Immobilienteilfreistellung
Leitsatz
Die behördliche Abhilfe in Folge eines Grundlagenbescheids (hier Billigkeitsentscheidung gemäß § 163 AO) ist kein Fall der
Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO.
Bei der Berechnung der für die Immobilienteilfreistellung maßgeblichen Immobilienquote gemäß §§ 2 Abs. 9 Satz 1, 20 Abs.
3 Nr. 1 InvStG in der vom bis geltenden Fassung ist die Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften nicht
bereits dem Grunde nach schädlich. Denn die zwischenzeitliche Nichterwähnung der Immobilien-Gesellschaften in § 2 Abs. 9 Satz
1 InvStG in der vom bis geltenden Fassung war ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers.
Immobilien-Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB können auch Gesellschaft ohne eigene Grundstücke sein, wenn
sie Aktivvermögen in Immobilien-Gesellschaften anlegen. Daher steht die Anlage in Grundstücke über mehrstöckige Beteiligungsstrukturen
mittels Immobilien-Gesellschaften der investmentsteuerrechtlichen Immobilienteilfreistellung im Grundsatz ebenfalls nicht
entgegen.
Bei der Berechnung der für die investmentsteuerrechtlichen Immobilienteilfreistellung maßgeblichen Immobilienquote gehören
die Anteile an den unmittelbar gehaltenen Immobilien-Gesellschaften mit den Verkehrswerten dieser Anteile zu dem die Immobilienquote
erhöhenden Aktivvermögen. Gesellschafterdarlehen des Sondervermögens an Tochter- oder Enkel-Immobilien-Gesellschaften gehören
hingegen zu dem die Immobilienquote mindernden übrigen Aktivvermögen.
Eine die Immobilienquote erhöhende transparente Berücksichtigung der nicht um die Schulden der Immobilien-Gesellschaften
geminderten Verkehrswerte der Grundstücke von (hier: Enkel-) Immobilien-Gesellschaften scheidet – vorbehaltlich etwaiger Billigkeitsmaßnahmen
– auch im Fall der dauerhaften öffentlichen Zugänglichmachung zu den Verkehrswerten der Grundstücke der Immobilien-Gesellschaften
aus (entgegen Tz. 3.27 des BStBl. 2019 I S. 527).
Fundstelle(n): JAAAJ-99612
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Hessisches Finanzgericht
, Beschluss v. 24.06.2025 - 4 K 382/24