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BFH Urteil v. - III B 4/71 BStBl 1972 II S. 89

Leitsatz

1. Fehlt es an einem ziffernmäßigen Antrag, so ist aus dem Vorbringen des Steuerpflichtigen zu schließen, was begehrt wird.

2. Wenn beide Parteien etwa in gleichem Maße unterlegen sind und für einen hinzugezogenen Bevollmächtigten außergerichtliche Kosten entstanden sind, wird in der Regel eine gegenseitige Kostenaufhebung nicht gerechtfertigt sein, sondern eine bruchteilmäßige Kostenteilung je zur Hälfte in Frage kommen.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 89
BFHE S. 303 Nr. 103,
CAAAA-98999

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BFH, Urteil v. 06.08.1971 - III B 4/71

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