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Online-Nachricht - Donnerstag, 11.09.2025

Gesetzgebung | Modernisierung des Produkthaftungsrechts (BMJV)

Dekorative
		  GrafikDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am zur Umsetzung der EU-Produkthaftungsrichtlinie den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts veröffentlicht. Mit dem Vorhaben sollen die Regeln über die Produkthaftung ausgeweitet werden. Diese sollen künftig auch für Schäden gelten, die durch fehlerhafte Software verursacht wurden, einschließlich KI-Software.

Hintergrund: Wer durch ein fehlerhaftes Produkt einen Sachschaden oder eine Körperverletzung erleidet, soll es künftig in vielen Fällen einfacher haben, Schadensersatz vom Hersteller zu erlangen. Relevant werden kann dies etwa bei Unfällen mit autonom fahrenden Fahrzeugen. Darüber hinaus soll die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz auch generell erleichtert werden. So soll es Beweiserleichterungen für geschädigte Personen geben.

Vorgesehen sind insbesondere folgende wesentliche Änderungen:

  1. Produkthaftung auch für Software

    Software soll künftig generell in die Produkthaftung einbezogen werden, egal, wie sie bereitgestellt und genutzt wird. Damit wird der Digitalisierung Rechnung getragen. Insbesondere KI-Systeme sollen der Produkthaftung unterfallen. Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, bleibt wie bisher von der Produkthaftung ausgenommen.

  2. Produkthaftung bei Kreislaufwirtschaft

    Wird ein Produkt nach seinem Inverkehrbringen so umgestaltet, dass es wesentlich geändert wird (etwa durch „Upcycling“), soll der umgestaltende Hersteller künftig als Hersteller haften.

  3. Produkthaftung in globalen Wertschöpfungsketten

    Sitzt ein Produkthersteller außerhalb der EU und ist nicht greifbar, sollen neben ihm unter bestimmten Voraussetzungen weitere Akteure haften: Importeure, Hersteller, Fulfilment-Dienstleister und Lieferanten. Dasselbe soll für Anbieter von Online-Plattformen gelten, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund der Darstellung eines Angebots davon ausgehen können, dass das Produkt entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird.

  4. Einfachere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

    Wer durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigt wird, soll künftig leichter Schadensersatzansprüche geltend machen können. So soll etwa der ursächliche Zusammenhang zwischen einem Produktfehler und einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung grundsätzlich vermutet werden, wenn ein Produktfehler feststeht und die eingetretene Verletzung typischerweise auf diesen Fehler zurückzuführen ist. Zudem müssen Unternehmen auf Anordnung eines vom Geschädigten angerufenen Gerichts Beweismittel offenlegen. Zugleich ist sichergestellt, dass Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen effektiv geschützt werden. Mit den Änderungen wird insbesondere darauf reagiert, dass moderne Produkte wie vernetzte Geräte und Software zunehmend komplex ausgestaltet sind.

Hinweise:

Der Referentenentwurf wurde am an die Länder und Verbände versandt. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Die Vorgaben der dem Gesetz zugrundeliegenden EU-Produkthaftungsrichtlinie sind bis zum in nationales Recht umzusetzen.

Den Gesetzentwurf und weitergehende Informationen (u.a. ein Fragen-Antworten-Katalog) sind auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
ZAAAJ-99475