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Online-Nachricht - Donnerstag, 11.09.2025

Verbraucherschutz | Irreführende Werbung und mangelnder Datenschutz bei Immobilienscout24 (vzbv)

Dekorative
		  GrafikDas Landgericht Berlin hat der Immobilien Scout GmbH untersagt, mit irreführenden Angaben für den kostenpflichtigen "SCHUFA-BonitätsCheck" zu werben und damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) stattgegeben. Außerdem verbietet das Gericht dem Unternehmen, personenbezogene Daten mithilfe eines Online-Formulars zur Selbstauskunft ohne Rechtsgrundlage zu verarbeiten (LG Berlin II, Urteil v. , Az. 52 O 65/23; nicht rechtskräftig).

Hierzu führt der vzbv weiter aus:

Immobilien Scout bot auf der Plattform unter anderem einen "SCHUFA-BonitätsCheck" für 29,95 Euro an und bewarb das Produkt unter anderem mit folgenden Aussagen:

  • "Immer häufiger verlangen Vermieter schon bei der Besichtigung einen SCHUFA-BonitätsCheck. Weisen Sie Ihre Zuverlässigkeit bei uns einfach nach." und

  • "Besonders in großen Städten mit geringem Wohnungsangebot ähneln Besichtigungen einem Bewerbungsgespräch, zu dem potenzielle Mieter eine Mappe mit allen relevanten Unterlagen zu ihrer Person mitbringen. Die SCHUFA Auskunft ist dabei ein wichtiger Bestandteil dieser Bewerbungsmappe."

Damit entstand aus Sicht der Verbraucherzentrale der Eindruck, dass Vermieter schon bei der Wohnungsbesichtigung eine Bonitätsauskunft von Mietinteressenten verlangen dürfen. Das ist nicht der Fall, auch wenn angesichts des Wohnraummangels vor allem in Großstädten viele Wohnungssuchende die Unterlagen bereits zur Besichtigung mitbringen.

Das LG Berlin folgt der Auffassung des vzbv, dass die strittigen Werbeaussagen irreführend sind. Es sei gerade nicht rechtmäßig, bereits im Zeitpunkt einer Wohnungsbesichtigung – ohne Vorliegen einer Rechtsgrundlage – die Vorlage einer Bonitätsauskunft zu verlangen. Richtig ist: Erst wenn der Abschluss des Mietvertrags kurz bevorsteht und nur noch vom Ergebnis der Bonitätsprüfung abhängt, dürfen Vermieter eine Bonitätsauskunft verlangen. Auf dem Immobilienportal gab es zwar einen Hinweis auf die tatsächliche Rechtslage – allerdings war dieser deutlich weniger prominent platziert als die irreführenden Angaben zur SCHUFA-Auskunft.

Weiterer Verstoß: Unzulässige Datenverarbeitung

Das Gericht untersagte Immobilien Scout außerdem, die in einem mit „Selbstauskunft“ überschriebenen Formular eingegebenen personenbezogene Daten der Nutzer ohne wirksame Rechtsgrundlage zu verarbeiten.

Nach der Registrierung auf immobilienscout24.de konnten Verbraucher eine Vielzahl an persönlichen Informationen eingeben und ihrem Nutzerprofil hinzufügen: u.a. die Beschäftigungsart, das Nettoeinkommen, Raucher/Nichtraucher und mehr. Auf der Webseite gab es folgenden Hinweis: „Die digitale Selbstauskunft von ImmobilienScout24 ist sicher, datenschutzkonform und hilft dem Anbieter, ein sich [sic!] besseres Bild von Ihnen zu machen“. Das Gericht verneint, dass Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung vorlagen. Es fehle an einer freiwilligen und unmissverständlichen Einwilligung durch die Nutzer.

Hinweis:

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Immobilien Scout GmbH hat gegen das Urteil Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt. Das Az. dort lautet 5 U 63/25. Weitere Informationen zum Thema hat der vzbv auf seiner Homepage veröffentlicht. Dort ist auch das Urteil des LG im Volltext hinterlegt.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
LAAAJ-99471