Instanzenzug: LG Duisburg Az: 35 Ks 10/24
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verurteilt, den Angeklagten E. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten B. zu einer solchen von drei Jahren. Zwei Monate der Strafen hat es wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Außerdem hat es beide Angeklagten dem Grunde nach verurteilt, als Gesamtschuldner an jeden der zwei Adhäsionskläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem zu zahlen. Es hat festgestellt, dass die Adhäsionsansprüche auf vorsätzlichen unerlaubten Handlungen beruhen, und im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.
2Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg in Bezug auf den angeordneten Zinsbeginn (zum Zinsausspruch beim Grundurteil vgl. BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 291/02, BGHSt 47, 378, 382 f.; vom – 3 StR 449/19, juris Rn. 1). Prozesszinsen sind gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 187 Abs. 1 analog, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB erst ab dem auf die – hier mit jeweiliger Antragstellung am gegebene – Rechtshängigkeit folgenden Tag zu entrichten (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 306/19, juris Rn. 4; vom – 6 StR 74/24, juris Rn. 2, beide mwN). Für einen Zinsanspruch ab dem Tag des schädigenden Ereignisses besteht kein Rechtsgrund (s. eingehend , juris Rn. 5 ff. mwN); zur Frage einer verzugsbegründenden Mahnung verhalten sich die Antragsschriften nicht.
3Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
4Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). In Bezug auf das Adhäsionsverfahren folgt die Kosten- und Auslagenentscheidung aus § 472a StPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:050825B3STR266.25.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-99411