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BGH Beschluss v. - 4 StR 323/25

Instanzenzug: Az: 32 KLs 26/24

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, dass es im Fall II. 2f) der Urteilsgründe keine Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Beschuldigten im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB enthält. Denn den Urteilsgründen lässt sich noch hinlänglich entnehmen, dass der Beschuldigte nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt für möglich hielt. Danach verließ er das Grundstück fluchtartig, nachdem das von ihm unter dem Carport mit flüssigem Brandbeschleuniger begossene und mittels Feuerzeug angezündete Brenn- und Bauholz sogleich Rauch entwickelt hatte und kurz darauf eine hohe Stichflamme entstanden war. Beim Verlassen des Brandortes war dem mit den Örtlichkeiten vertrauten Beschuldigten bewusst, dass die Flammen auf das direkt angrenzende Wohnhaus mit einer hölzernen und überstehenden Dachkonstruktion hätten übergreifen können. Auf dieser Grundlage schied ein „strafbefreiender“ Rücktritt aus (st. Rspr.; vgl. nur Rn. 16 mwN), der ungeachtet seiner Einordnung als Strafaufhebungsgrund auch dann zu prüfen ist, wenn der Täter – wie vorliegend – allein wegen mangelnder Schuldfähigkeit nicht bestraft werden kann (st. Rspr.; , StV 2025, 386; Beschluss vom – 1 StR 234/22 Rn. 6 mwN; Urteil vom – 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 135).
Quentin     
      
Maatsch     
      
Scheuß
      
Momsen-Pflanz     
      
Marks     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260825B4STR323.25.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-99407