1. Bei doppelter Haushaltsführung können die Aufwendungen für eine Besuchsfahrt der Ehefrau Werbungskosten sein, wenn der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen gehindert ist, selbst eine Familienheimfahrt zu unternehmen, und die Aufwendungen im Zusammenhang mit der unterlassenen Familienheimfahrt Werbungskosten sein würden.
2. Ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber Reisekosten mit geringeren Beträgen als den in den Lohnsteuer-Richtlinien enthaltenen Pauschsätzen ersetzt, kann den Unterschied in der Regel als Werbungskosten geltend machen. Eine Ausnahme gilt, wenn in der Ersetzung niedrigerer Aufwendungen eine durch das Arbeitsverhältnis bedingte, für den Arbeitnehmer zumutbare Weisung des Arbeitgebers zur Begrenzung der Aufwendungen zu sehen ist oder wenn sich offensichtlich eine unzutreffende Besteuerung ergeben würde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 67 BFHE S. 333 Nr. 103, ZAAAA-98987
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